Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist eingeführt worden, weil die Umsatzsteuer Unternehmer mit einem Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht belasten soll. Die Umsatzsteuer soll stets der Endverbraucher tragen.

Bei Anträgen aus Erstattung ausländischer Umsatzsteuer ist zu unterscheiden, in welchem Land ein Unternehmer mit Umsatzsteuer belastet wurde. Weist die Rechnung Umsatzsteuer aus einem Staat der EU aus, gelten für Jahre ab 2009 die neuen Antragsvoraussetzungen (Antrag beim Bundeszentralamt elektronisch, Antragsfrist bis 30. September des Folgejahrs).

Wurde ein Betrieb in einem Nicht-EU-Land (so genanntes Drittland) mit Umsatzsteuer belastet, muss der Antrag bei der ausländischen Erstattungsbehörde auf dem amtlichen ausländischen Vordruck gestellt werden und alle Belege müssen im Original per Post an die Erstattungsbehörde geschickt werden. Die Antragsfrist für Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer in Drittländern für 2009 ist übrigens schon vorbei (30. Juni 2010).