Steuer aktuell Vorsicht vor "Steuerverkürzung auf Zeit"

Reichen Sie Steuervorauszahlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen öfters verspätet beim Finanzamt ein, dürfte das Finanzamt regelmäßig Verspätungszuschläge festsetzen. Doch schlimmstenfalls droht neuerdings die Bekanntschaft mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts.

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Denn kann Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie Ihren Pflichten bei Steuerzahlungen regelmäßig verspätet nachkommen, kann eine "Steuerverkürzung auf Zeit" unterstellt werden. Das hat fatale Folgen: Es droht ein Steuerstrafverfahren, die Dauerfristverlängerung wird gekippt und die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung wird rückgängig gemacht.

Weisen Sie die Gründe für die Verspätung nach

Können Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass der Grund der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und der Steuerzahlungen keine bewusste Steuerverkürzung war, dürfte das Finanzamt ausnahmsweise keine Sanktionen aussprechen. Folgende Unterlagen entlasten Sie dabei:

  • Technische Probleme: Haben Sie technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, machen Sie von der Fehlermeldung einen Screenshot und schicken Sie einen Ausdruck davon ans Finanzamt.
  • Mitarbeiter Krank: Schicken Sie dem Finanzamt die Krankmeldung des Kollegen, der die Steuererklärungen eigentlich ans Finanzamt schicken wollte, wegen seiner Krankheit aber nicht dazu kam.

Tipp: Egal, mit welchen Argumenten Sie das Finanzamt davon überzeugen wollen, dass keine Steuerverkürzung auf Zeit vorliegt, wenden Sie sich unbedingt schriftlich ans Finanzamt. Sonst haben Sie nichts in der Hand, sollte sich der Sachbearbeiter im Finanzamt nicht an Ihren Anruf erinnern. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .