Selbständige Handwerker, die ihre Gewinnermittlung und ihre Steuererklärungen selbst erstellen bzw. ausfüllen, müssen bei einigen Ausgabenposten aufpassen. Welche Ausgaben das sind, erfahren Sie hier.
Normalerweise genügt es für den Betriebsausgabenabzug, wenn ein selbständiger Handwerker dem Finanzamt im Zweifel die Rechnungen für betriebliche Ausgaben vorlegen kann und wenn diese Ausgaben offensichtlich mit dem Handwerksbetrieb zusammenhängen. Bei einigen Ausgabenarten verlangt das Finanzamt allerdings, dass diese getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und verbucht werden müssen (§ 4 Abs. 7 EStG). Hält sich ein Unternehmer nicht an diese Vorgaben, kippt der Betriebsausgabenabzug trotz vorhandener Rechnungen.
Diese Ausgaben sind getrennt aufzuzeichnen
Nach § 4 Abs. 7 EStG verlangen die Finanzämter insbesondere für folgende Ausgabenposten eine von den übrigen Betriebsausgaben getrennte Aufzeichnung:
- Ausgaben für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner.
- Ausgaben für die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern.
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer
