Wird ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt, profitieren GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben Gehalt und Tantieme auch von Gewinnausschüttungen der GmbH. Was dabei zu beachten ist.
Normalerweise gilt eine Gewinnausschüttung zeitlich als zugeflossen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Ausschüttung vereinnahmt. Doch handelt es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer um einen beherrschenden Gesellschafter (= Gesellschafter mit mehr als 50-prozentiger Beteiligung an der GmbH), gilt die Gewinnausschüttung bereits mit dem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung steuerlich als zugeflossen (BFH. Urteil v. 2.12.2014, Az. VIII R 2/12).
Beispiel:
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin Hanna Maier betreibt eine Bauschlosserei. Für den Gewinn 2015 beschließt die Gesellschafterversammlung eine Vorab-Gewinnausschüttung zum 20.1.2016. Die Gesellschafterversammlung fand am 14.12.2015 statt. Die Gesellschafterin ist a) zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt oder b) zu 40 Prozent.
| Variante a: 100-prozentige Beteiligung | Variante b: 40-prozentige Beteiligung | |
| Vorab-Gewinnausschüttung für 2015 ist zu versteuern im Jahr | 2015 | 2016 |
Zuflusszeitpunkt kann aber durch Satzung abweichen
Der Zufluss der Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits durch Beschlussfassung über die Gewinnverwendung kann jedoch ausnahmsweise auch im Jahr der Auszahlung der Gewinnausschüttung erfolgen. Und zwar dann, wenn die Satzung der GmbH Vorschriften über den Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung enthält. dhz
| Tipp: Die Bestimmung des Zuflusses einer Gewinnausschüttung ist auch für die Einreichung der Einkommensteuererklärung wichtig. Denn Sie können statt der Besteuerung der Gewinnausschüttung mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen die oftmals günstigere Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen. Der Antrag muss jedoch zwingend mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt getroffen werden. Die nachträgliche Beantragung aus ausgeschlossen. Deshalb müssen Sie unbedingt vor Abgabe der Einkommensteuererklärung prüfen, zu welchem Zeitpunkt Ihnen die Gewinnausschüttung zugeflossen ist. |
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
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