Hatten Sie im Jahr 2011 so geringe Umsätze, dass nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer angefallen sind, müssen Sie grundsätzlich in 2012 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sondern nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.
Dass Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen, wenn die im vergangenen jahr abgeführte Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000 Euro betrug, steht schwarz auf weiß in § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG. Doch diese Befreiung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann vom Finanzamt gekippt werden. Denn nämlich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Bei nachhaltiger Veränderung der betrieblichen Struktur (Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe).
- Wenn der Steueranspruch gefährdet ist (Sie kommen Ihren Zahlungsverpflichtungen beim Finanzamt nicht nach, es droht eine Insolvenz)..
- Es ist im laufenden Jahr mit wesentlich höheren Umsätzen und einer wesentlich höheren Umsatzsteuer zu rechnen.
Tipp: Diese Einschränkung von der Befreiung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde durch eine Änderung von Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geregelt (BMF, Schreiben v. 31.8.2012, Az. IV D 3 – S 7346/12/10002).
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