Steuer aktuell Volljährige Kinder: Was die Anstellung im Betrieb steuerlich bedeutet

In der nächsten Ausgabe der Deutschen Handwerks Zeitung beleuchten wir die Anstellung von volljährigen Kindern im Betrieb. Denn studieren die Kinder oder sind noch in Ausbildung, ist beim Kindergeld die strenge Einkünfte- und Bezügegrenze weggefallen.

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Studiert Ihr Kind, dürfen Sie es in Ihrem Betrieb anstellen. Das bringt einen dreifachen Vorteil. Das Kind wächst in seine betrieblichen Aufgaben, es kann seine beim Studium erlernten Fähigkeiten in der Praxis umsetzen und Sie als Betriebsinhaber können die vollen Gehaltszahlungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbuchen.

Kindergeld und Steuerersparnis

Selbst wenn Ihr Kind durch die Anstellung höhere Einkünfte und Bezüge als 8.004 Euro pro Jahr erzielt, dürfen Sie bei der Familienkasse ab 2012 wieder Kindergeld beantragen. Denn die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 Euro ist ab 2012 weggefallen.

Tipp: Kindergeld gibt es bis zum 25. Lebensjahr. Doch aufgepasst: Bei einem zu hohen Verdienst fällt das Kind aus der Familienversicherung bei der Krankenversicherung heraus und muss sich selbst versichern. Das kann die Freude über die Steuerersparnis schmälern. dhz