Änderung beim Erbrecht Viele Ansprüche verjähren zum Jahresende

Aufgrund einer Gesetzesänderung verjähren viele erbrechtliche Ansprüche noch in diesem Jahr. Anstatt 30 Jahre gilt für Erbfälle ab dem Jahr 2010 nur noch eine Frist von drei Jahren. Besteht also aus dem Jahr 2009 ein Anspruch, zum Beispiel auf eine Immobilie, müssen Sie noch in diesem Jahr handeln.

Mit einer Gesetzesänderung wurde vor zwei Jahren die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ersatzlos gestrichen. - © Foto: Thomas Hansen / Fotolia.com

Erbrechtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Notarkammer in Kiel hin.

Denn mit einer Gesetzesänderung wurde vor zwei Jahren die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ersatzlos gestrichen. Die neue Frist gilt für alle Erbfälle ab 2010.

Nur noch drei anstatt 30 Jahre

Wichtig zu wissen: Nach dem 31. Dezember 2012 gilt das neue Recht auch für alle Erbfälle aus den Jahren davor.

Ein Beispiel: Besteht aus dem Jahr 2009 ein Anspruch gegen einen Erben auf die Übertragung einer Immobilie, wäre dieser Anspruch nach dem alten Recht erst nach 30 Jahren, das heißt Ende 2039 verjährt. Nach dem neuen geltenden Recht ist der Anspruch aber bereits nach drei Jahren, also bis Ende 2012 verjährt.

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