Steuertipp Verzicht auf private Darlehensforderung steuerlich tabu

Verleihen Sie privat Geld im Rahmen eines verzinslichen Privatdarlehens und verzichten aufgrund einer finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers auf einen Teil der Rückzahlung, stellt sich folgende Frage: Liegen in Höhe des Darlehensverzichts beim Darlehensgeber steuermindernde Ausgaben vor? Die nüchterne Antwort des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: Nein.

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Dass man den Darlehensausfall steuerlich geltend machen möchte, ist irgendwie logisch. Denn schließlich besteuert das Finanzamt ja auch die Zinsen aus dem Darlehensvertrag. Doch im Rahmen der Abgeltungsteuer gelten ganz spezielle Steuerspielregeln. Danach gilt Folgendes:

  • Ein Werbungskostenabzug in Höhe des Darlehensausfalls kommt nicht in Betracht, weil bei der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen.
  • Bei dem Darlehensverzicht oder bei einem Darlehensausfall liegt keine Veräußerung einer Kapitalanlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall gewährte ein Steuerzahler einem anderen Steuerzahler ein Darlehen aus privaten Mitteln. Nachdem der Darlehensnehmer in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verständigten sich die beiden darauf, dass 10 Prozent des Darlehens zurückgezahlt werden und dass der Darlehensgeber im Gegenzug auf 90% des Darlehensbetrags verzichtet. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug des 90-prozentigen Darlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.7.2016, Az. 3 K 1133/14).

Steuertipp:

Verleihen Sie also Geld aus privaten Mitteln, sollten Sie immer im Klaren darüber sein, dass ein Darlehensausfall unter keinen Umständen steuersparend geltend gemacht werden kann. Um den Darlehensausfall zu vermeiden, sollten Sie sich vom Darlehensnehmer deshalb stets Sicherheiten geben lassen. dhz

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