Erbschaftsteuer Verschonungsregelungen: Diese Steuervergünstigungen winken im Erbfall

In der jetzigen Form verstößt die Erbschaftsteuer gegen das Grundgesetz. Dennoch bleiben die großzügigen Verschonungsregelungen für Handwerksbetriebe im Erbfall oder im Rahmen einer Schenkung bis zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz bestehen.

Bernhard Köstler

Geht ein Friseurbetrieb im Rahmen eines Erbfalls auf einen neuen Eigentümer über, löst dieser Fall Erbschaftsteuer aus. Um kein Betriebsvermögen verkaufen zu müssen, um die Erbschaftsteuer aufbringen zu können, gibt es die Möglichkeit der Regelverschonung. - © iStock

Laut Informationen des Bundesverfassungsgericht läuft die Übergangsregelung noch bis zum 30.06.2016. Doch vorab ein wichtiger Hinweis.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) wird zahlreiche Gestalter auf den Plan rufen, die alle erdenklichen – bislang nicht geregelten – vornehmen werden, um bis 30.6.2016 nach derzeitiger Rechtslage Betriebsvermögen möglichst unbesteuert auf einen Erben oder auf einen Beschenkten übertragen zu können. Doch bei exzessiven Steuergestaltungen behält sich das Bundesfinanzministerium vor, rückwirkend die Verschonungsregelungen zu kippen.

So funktioniert die Regelverschonung

Geht ein Betrieb im Rahmen eines Erbfalls oder im Rahmen einer Schenkung auf einen neuen Eigentümer über, löst dieser Fall Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuer aus. Um kein Betriebsvermögen verkaufen zu müssen, um die Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuer aufbringen zu können, gibt es die Möglichkeit der Regelverschonung.

Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des Werts des Betriebs bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer unberücksichtigt, sprich steuerfrei. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • In dem übertragenen Betrieb muss das Verwaltungsvermögen weniger als 50% des gesamten Vermögens ausmachen. Verwaltungsvermögen ist Vermögen des Betriebs, das nicht zwingend zur Fortführung des Betriebs notwendig ist.
  • Der Betrieb muss fünf Jahre lang fortgeführt werden.
  • Voraussetzung für 85-prozentige Steuerbefreiung ist außerdem, dass die in den letzten 5 Jahren vor der Erbschaft/Schenkung durchschnittliche Lohnsumme während des 5-Jahres-Zeitraums um weniger als 400 Prozent unterschritten wird.

Tipp: Handwerksbetriebe mit maximal 20 Mitarbeitern müssen nach derzeitigem Recht die Lohnsummenregelung nicht beachten. Dieses Privileg soll nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 17.12.2014; Az. 1 BvL 21/12) spätestens ab 30.6.2016 wegfallen.

Von dem verbleibenden 15 prozentigen steuerpflichtigen Vermögen darf noch ein Freibetrag von 150.000 Euro abgezogen werden und der persönliche Freibetrag im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung. Der Freibetrag von 150.000 Euro mindert sich jedoch, wenn großes Vermögen übertragen wird.

Beispiel

Vater schenkt seiner Tochter seinen Handwerksbetrieb im Wert von 2,5 Mio. Euro. Er beantragt bei der Erbschaftsteuer die Regelverschonung. Wie hoch ist die steuerpflichtige Schenkung:

Ermittlungsschema des steuerpflichtigen Vermögens bei der Regelverschonung

Begünstigtes Vermögen2.500.000 Euro
Verschonung 85 Prozent-2.125.000 Euro
verbleiben375.000 Euro375.000 Euro
Freibetrag:

Steuerpflichtiger Teil 375.000 Euro
Kürzung 50 Prozent (375.000 Euro – 150.000 Euro = 225.000 Euro, davon die Hälfte ist der Kürzungsbetrag)112.500 Euro
Verbleibender Abzugsbetrag (ursprünglich 150.000 Euro bzgl. Kürzungsbetrag 112.500 Euro)-37.500 Euro-37.500 Euro
Steuerpflichtiges Vermögen im Rahmen der Schenkung des Betriebs
337.500 Euro

Zieht die Tochter noch ihren persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, fällt keine Schenkungsteuer an.

So funktioniert die Optionsverschonung

Bei der Optionsverschönung bleiben sogar 100 Prozent des im Rahmen einer Erbschaft bzw. Schenkung übergegangenen Betriebs steuerfrei. Voraussetzungen sind allerdings

  • Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 10 Prozent betragen
  • Der Betrieb muss sieben Jahre lang fortgeführt werden.
  • Voraussetzung für 100 prozentige Steuerbefreiung ist außerdem, dass die in den letzten 5 Jahren vor der Erbschaft/Schenkung durchschnittliche Lohnsumme während des 7-Jahres-Zeitraums um weniger als 700 Prozent unterschritten wird.

Beratung und Beobachtung unvermeidlich

Die Verschonungsregelungen, die bei Betriebsübertragungen im Rahmen einer Erbschaft oder im Rahmen einer Schenkung gelten, sollten stets von einem Steuerberater überwacht werden. Ja nach Verschonungsregelung muss jede Personalentscheidung innerhalb des 5- bzw. 7jährigen Überwachungszeitraums steuerlich bewertet werden. Nur so lässt es sich vermeiden, dass die Verschonungsregeln teilweise wegfallen.