Seit 1. Januar 2014 gelten für Arbeitnehmer und Unternehmer neue Steuerregeln zur Verpflegungspauschale anlässlich beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeiten.
Verpflegungspauschale bis Ende 2013
| Abwesenheit von zu Hause und von der regelmäßigen Arbeitsstätte | Verpflegungspauschale |
|---|---|
| mindestens 8 Stunden | 6 Euro |
| mindestens 14 Stunden | 12 Euro |
| mindestens 24 Stunden | 24 Euro |
Verpflegungspauschale neu ab 2014
| Eintägige Auswärtstätigkeit | Mehrtägige Auswärtstätigkeit |
|---|---|
| Abwesenheit von der Wohnung und von der ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte sowie An- und Abreisetage bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit | Tage der mehrtägigen Auswärtstätigkeit ohne An- und Abreisetage |
| 12 Euro | 24 Euro |
Die Verpflegungspauschalen können Arbeitnehmer entweder als Werbungskosten geltend machen oder sich von ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Unternehmer können diese Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen.
Neue Steuerregeln gibt es seit 2014 auch zur Dreimonatsfrist bei der Verpflegungspauschale, wie die folgende Gegenüberstellung zwischen Rechtslage bis einschließlich 2013 und ab 2014 verdeutlicht:
| Rechtslage bis 31. Dezember 2013 | Rechtslage ab 1. Januar 2014 |
|---|---|
| Die Verpflegungspauschale gibt es grundsätzlich nur für die ersten drei Monate am selben Ort der Auswärtstätigkeit. | Die Verpflegungspauschale gibt es grundsätzlich nur für die ersten drei Monate am selben Ort der Auswärtstätigkeit. |
| Urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen führen nicht zum Neubeginn der Dreimonatsfrist. | Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an einem Ort von mindestens vier Wochen führt zum Neubeginn der Dreimonatsfrist. Der Grund für die Unterbrechung ist unerheblich. |