Steuer aktuell Vermietung: Musterprozess erkennt nachträgliche Schuldzinsen nicht an

Verkaufen Sie eine bisher vermietete Immobilie und der Kaufpreis reicht nicht aus, die Darlehensschulden abzuzahlen, fallen nachträgliche Schuldzinsen an. Das Finanzamt ignoriert diese Schuldzinsen jedoch.

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Die Oberfinanzdirektion stellt in seiner Verfügung die Ansicht der Finanzverwaltung zu solchen nachträglichen Schuldzinsen aus Vermietung klar. Nachträgliche Schuldzinsen werden danach steuerlich nicht berücksichtigt (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung v. 24.1.2012, Az. S 2211 A – 17 – St 214).

Werbungskostenabzug beantragen

Da die Zinsen jedoch eindeutig im Zusammenhang mit einer Einkunftsart zusammenhängen, sollten Sie bei nachträglichen Schuldzinsen folgendermaßen vorgehen:
  • Erfassen Sie die nachträglichen Schuldzinsen bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage V bei den Werbungskosten.
  • Erläutern Sie auf einem Extrablatt, wie es zu diesen nachträglichen Schuldzinsen kam (zu niedriger Verkaufspreis, etc.).
  • Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof ein Ruhen des Verfahrens (BFH, Az. IX R 67/10).
Tipp: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main akzeptiert solche Einsprüche und Anträge auf Ruhen des Verfahrens. Zahlen müssen Sie die strittige Steuer trotzdem erst einmal. Denn die Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. dhz

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