Steuertipp Verlustnutzung für Kapitalgesellschaften erweitert

Bei Gesellschafterwechsel drohte bisher der Wegfall der steuerlichen Verluste. Doch durch ein neues Gesetz wird dieses Steuerrisiko nun deutlich minimiert - auch rückwirkend.

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Scheidet ein Gesellschafter aus einer Kapitalgesellschaft aus und ein neuer Gesellschafter tritt in die Gesellschaft ein, drohte bisher der Wegfall der bis zum Gesellschafterwechsel entstandenen steuerlichen Verluste nach § 8c KStG. Doch durch das " Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften", das noch 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird dieses Steuerrisiko durch Einführung eines neuen § 8d KStG deutlich entschärft.

Wegfall des steuerlichen Verlustes kann verhindert werden

Kapitalgesellschaften, die zur Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, soll eine Nutzung der bisher steuerlich nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Die bestehenden Regelungen des § 8c KStG werden daher durch den neuen § 8b KStG ergänzt. Der Wegfall eines Verlusts nach § 8c KStG soll nach dieser neuen Vorschrift nicht eintreten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein beziehungsweise werden.
  • In die Kapitalgesellschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden.

Gesetzesänderung wirkt auch rückwirkend

Die gute Nachricht zu dieser erfreulichen Entschärfung des Wegfalls von Verlusten beim Gesellschafterwechsel: Der neue § 8d KStG gilt nicht erst ab 1.1.2017, sondern bereits rückwirkend ab dem 1.1.2016. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärungen 2016 muss dieser neue § 8d KStG deshalb unbedingt berücksichtigt werden.

Steuertipp

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