Sind Sie Mitgesellschafter an einer GmbH und beabsichtigen Abstoßung dieses Anteils, dann sollten Sie ein Steuerrisiko kennen. Das gilt besonders, wenn der Kauf des GmbH-Anteils fremdfinanziert ist. Denn seit 2009 scheidet ein Abzug nachträglicher Werbungskosten für die Schuldzinsen aus.
Typischer Fall aus der Praxis: Arbeitnehmer Huber beteiligt sich zu 60 Prozent an der GmbH seines bisherigen Chefs, der in Ruhestand geht. Neben einem Geschäftsführergehalt hofft er auch auf Gewinnausschüttungen der GmbH.
Doch es läuft nicht so wie es laufen soll. Es kommt zum Bruch mit dem bisherigen Chef und der GmbH-Anteil wird mit Verlust verkauft. Da der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das beim Kauf des 60-prozentigen GmbH-Anteils aufgenommene Darlehen zu tilgen, muss Huber dieses Darlehen noch ein paar Jahre abstottern und Zinsen zahlen. Diese Zinsen macht er als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend.
Folge: Das Finanzamt erkennt dieses Zinsen jedoch nicht an und verweist darauf, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 bei den Kapitaleinkünften keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden dürfen.
Werbungskostenabzug tatsächlich nicht zulässig
Leider lohnt sich für Herrn Huber eine Gegenwehr mehr. Denn die Richter des Bundesfinanzhofs haben dem Finanzamt Recht gegeben. Sie sehen den Wegfall des Werbungskostenabzugs nicht als verfassungswidrig. Denn im Gegenzug werden Kapitalerträge ja nur mit 25 Prozent besteuert (BFH, Urteil v. 1.7.2014, Az. VIII R 53/12).
Tipp: Dieses Urteil hat für alle Gesellschafter eine Signalwirkung, die ihren fremdfinanzierten GmbH-Anteil abstoßen möchten. Dem Verkauf sollte nur zugestimmt werden, wenn der Kaufpreis mindestens so hoch ist wie das abzulösende Darlehen für den damaligen Kauf des Anteils. dhz
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