Infektionsschutzgesetz Verdienstausfall wegen Corona: Wer eine Entschädigung bekommt

Arbeitnehmer und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen konnten, haben Anspruch auf Entschädigung. Ein Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums klärt auf, in welchen Fällen der Verdienstausfall ersetzt wird.

Berufstätige Eltern, die wegen Schul- und Kindergartenschließungen ihre Kinder selbst betreuen mussten, bekommen eine gesetzliche Entschädigung. - © Tobias Seeliger - stock.adobe.com

Quarantäne, Tätigkeitsverbote, geschlossene Kitas und Schulen. Die Corona-Pandemie zwang die Behörden zu drastischen Maßnahmen. Viele Menschen konnten infolge dessen ihrem Job nicht mehr nachgehen und erlitten einen Verdienstausfall. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung vor.

In einem FAQ-Papier klärt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt über die Voraussetzungen und die Abwicklung von Ansprüchen auf.

>>> Das vollständige Schreiben des BMG können Sie hier kostenlos herunterladen

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Selbstständige nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verdienstausfall unmittelbar durch eine behördliche Anordnung verursacht wird. Also etwa Quarantäne angeordnet oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.

Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: 6 Wochen volle Enschädigung

Für die ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer dann den Verdienstausfall in voller Höhe entschädigt. Mit Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes (70 Prozent des Lohns) gewährt. Selbstständige haben für die Zeit, in der sie unter Quarantäne standen oder einem Tätigkeitsverbot unterlagen, ebenfalls Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden. Zudem können die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erstattet werden. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Antragsteller finanzielle Unterstützung im Rahmen der Corona-Soforthilfen erhalten hat. 

Schul- oder Kitaschließung: Anspruch auf 67 Prozent des Nettoeinkommens

Wer aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht bei der Arbeit erscheinen konnte, kann sich nachweisbare Verdienstausfälle ebenfalls ersetzen lassen – dies gilt jedoch nur für Kinder, die zu diesem Zeitpunkt ihr zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen gewährt. Für Mütter oder Väter, die ihr Kind alleine betreuen, wird die Entschädigung bis zu 20 Wochen bezahlt.  

Arbeitgeber müssen Ersatzleistung sechs Wochen lang auszahlen

Bei der Auszahlung der Ersatzleistung sind Arbeitgeber zunächst verpflichtet in Vorkasse zu gehen.  Für bis zu sechs Wochen müssen sie die Entschädigung für die zuständige Behörde auszahlen. Auf Antrag bekommen Arbeitgeber die Beiträge dann von der zuständigen Behörde zurückerstattet. Nach Ablauf der sechs Wochen müssen Betroffene die Entschädigung bei der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Selbstständige müssen den Antrag bereits ab der ersten Woche direkt bei der zuständigen Behörde stellen. 

Keine Entschädigung bei präventiven Schutzmaßnahmen

Das BMG stellt in seinem Schreiben klar, dass § 56 IfSG keine Entschädigung für Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vorsieht. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen ein Verdienstausfall wegen der Schließung von Gewerbebetrieben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung entstanden ist. Kosmetik- und Friseursalons etwa, die präventiv geschlossen wurden, um Infektionsketten zu unterbrechen, hätten demnach  keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Mehrere Anwälte kündigten jedoch bereits an, einen solchen einklagen zu wollen.

Das BMG weist außerdem darauf hin, dass für die Durchführung der Regelung nicht der Bund, sondern die Länder zuständig sind. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung könnten deshalb nur dort bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. fre