Leistet eine GmbH zu hohe Zahlungen an eine nahe stehende Person des Gesellschafters, droht folgende Dreifachstrafe bei der verdeckten Gewinnausschüttung: Mehr Körperschaft- und Gewerbesteuer, höhere Kapitalerträge und Schenkungsteuer.
Herr Huber ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Huber-GmbH. Diese GmbH mietet von Hubers Vater eine Werkstatthalle an und zahlt dafür eine Miete, die im Jahr um 20.000 Euro über der üblichen Miete liegt. Hier liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu folgenden steuerlichen Konsequenzen führt:
- GmbH: Bei der GmbH erhöht sich der Gewinn in Höhe der unangemessenen Mietzahlungen. Folge: Mehr Körperschafts- und Gewerbesteuer.
- Herr Huber: In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung fließen dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerpflichtige Kapitalerträge zu.
- Vater : Beim Vater setzt das Finanzamt Schenkungssteuer fest. Als Wert der Schenkung werden nicht die erahltenen, überhöhten Mietzahlungen pro Jahr erfasst, sondern ein kapitalisierter Wert für die gesamte Laufzeit des Vertrags (FG München, Urteil v. 30.5.2012, Az. 4K 689/09).
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