Bei Gesellschaftern einer GmbH prüft das Finanzamt besonders streng, ob die Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und GmbH fremdüblich sind. Falls nicht, pochen Sachbearbeiter auf die Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof weist in einem Urteil auf eine Besonderheit bei der Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschaftes hin.
Bernhard Köstler
Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird unterstellt, wenn es bei der GmbH zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung kommt, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Der Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, muss diese als Kapitalertrag versteuern.
Und hier beginnt in der Praxis die Problematik. Denn normalerweise unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen auf Ebene des Gesellschafters der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Das Problem dabei: Ein Werbungskostenabzug scheidet im Gegenzug aus. Doch es gibt eine Ausnahme: Der Gesellschafter kann in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung unter bestimmten Gründen das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen.
Dabei darf der Gesellschafter von seiner verdeckten Gewinnausschüttung sämtliche Werbungskosten abziehen und vom verbleibenden Betrag müssen nur 60 Prozent mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das Problem dabei: Das Finanzamt wendet das Teileinkünfteverfahren nur an, wenn der Antrag dafür im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt gestellt wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Weitere Voraussetzungen für Teileinkünfteverfahren
Neben dem rechtzeitigen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Gesellschafter hält mindestens 25 Prozent am Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder
- der Gesellschafter ist zu mindestens ein Prozent am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt und arbeitet auch für diese.
Meist kein Antrag auf Teileinkünfteverfahren bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Hat ein Kapitalanleger im einem Steuerjahr keine offenen Gewinnausschüttungen von seiner GmbH bezogen, stellt deshalb keinen Antrag aus Teileinkünfteverfahren, kann er diesen Antrag auch dann nicht mehr stellen, wenn das Finanzamt nachträglich eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt (BFH, Urteil v. 14.5.2019, Az. VIII R 20/16; veröffentlicht am 22.8.2019).
Praxis-Tipp: Doch zwischen den Zeilen verraten die Richter des Bundesfinanzhofs, wie auch für nachträglich festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren gerettet werden kann. Und zwar in dem der Gesellschafter in Anlage KAP jeweils einen vorsorglichen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellt. Hört sich kurios an, ist aber tatsächlich die einzige Chance für die möglichst günstige Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters.
Fazit: Es bleibt abzuwarten, die die Finanzämter auf vorsorgliche gestellte Anträge auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens reagieren. Der vorsorgliche Antrag könnte so verstanden werden, dass der Gesellschafter einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung für möglich hält. Das könnte wiederum Prüfer des Finanzamts auf den Plan rufen, sich den Steuerfall im Rahmen einer Betriebsprüfung zu begutachten.