Führen Handwerker ihre Geschäfte in der Rechtsform einer GmbH oder AG, ist dem Thema verdeckte Gewinnausschüttung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wann eine solche vorliegt und wie Unternehmer das Steuerrisiko vermeiden können.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn das Einkommen der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gemindert wird oder wenn eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegt. Was das bedeutet, zeigen die folgenden beiden Beispiele.
Beispiel 1: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich ein Jahresgehalt von 250.000 Euro aus. Fremdüblich wäre aber nur ein Jahresgehalt von 180.000 Euro. Folge: Da das Einkommen der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen um 50.000 Euro gemindert wurde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 50.000 Euro vor.
Beispiel 2: Die GmbH ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Im Dachgeschoss befindet sich eine Wohnung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mietfrei nutzt. Ein fremder Mieter müsste eine Jahresmiete von 15.000 Euro bezahlen. Folge: Da eine verhinderte Vermögensmehrung in Höhe von 15.000 Euro aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bei der GmbH erfolgt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 15.000 Euro vor.
So wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung aus
Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erhöht das Finanzamt das Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz um die gesellschaftsrechtliche Gewinnminderung bzw. um die verhinderte Vermögensmehrung. Der Gesellschafter muss zudem in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern. Insgesamt führt dies zu einer höheren Steuerbelastung.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Urteile aus der Praxis
Beispiel 1: Betriebsrente und Geschäftsführergehalt ausnahmsweise zulässig
Ging ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand, bezog eine Altersrente und arbeitete nebenbei weiter für die GmbH, so behandelte das Finanzamt die Geschäftsführerbezüge das bislang ohne Wenn und Aber als verdeckte Gewinnausschüttung. Doch diese strenge Auffassung dürfte nun der Vergangenheit angehören. Denn der Bundesfinanzhof sieht keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Rente zusammen mit dem Geschäftsführergehalt nicht über den damaligen Geschäftsführerbezügen lag (BFH, Urteil v. 15.3.2023, Az. I R 41/19). Das heißt im Klartext: Wenn der Geschäftsführer nur noch geringfügig als Geschäftsführer tätig ist und seine Rente zusammen mit seinem Gehalt deutlich unter den damaligen Geschäftsführerbezügen liegt, darf das Finanzamt die Zahlungen nicht beanstanden.
Beispiel 2: Dienstwagennutzung durch dem GmbH-Geschäftsführer
Führt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für einen Firmenwagen der GmbH kein Fahrtenbuch und behauptet er, den Firmenwagen nie privat genutzt zu haben, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das gilt selbst dann, wenn die GmbH ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen hat (Finanzgericht Münster, Urteil v. 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K, G, F). Die Richter des Finanzgerichts Münster zeigten sich zudem bei der Ermittlung der Höhe sehr streng. Denn statt die verdeckte Gewinnausschüttung nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln, ging das Finanzamt von einer 50-prozentigen Privatnutzung des Firmenwagens durch den GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer aus und ermittelte so 50 Prozent der Firmenwagenkosten als verdeckte Gewinnausschüttung.
Praxis-Tipp: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob die verdeckte Gewinnausschüttung geschätzt oder nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung fällt die verdeckte Gewinnausschüttung in der Regel niedriger aus als bei einer sehr fiskalischen Schätzung des Finanzamts. Gegen nachteilige Steuerbescheide helfen bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Beispiel 3: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Arbeitnehmerüberlassung
Das dritte Urteil zeigt deutlich, wie streng das Finanzamt ist, wenn vertragliche Vereinbarungen oder Geschäftsvorfälle aus dem Rahmen fallen und so gar nicht einem Fremdvergleich standhalten. Fremdvergleich bedeutet: Das Finanzamt erkennt Vereinbarungen oder Zahlungen zwischen GmbH und dem Gesellschafter bzw. GmbH und nahestehenden Personen des Gesellschafters nur an, wenn auch fremde Dritte solche Vereinbarungen oder Zahlungen beschlossen hätten.
In einem Streitfall musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Arbeitnehmerüberlassung der "Ehefrau-GmbH" an die "Ehemann-GmbH" zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt und bejahte diese Frage (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.6.2023, Az. 7 K 311/21 K, G).
Folgende Gründe führten dazu:
- Die "Ehefrau-GmbH" hatte keine Erlaubnis zum Verleihen von Personal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
- Die GmbHs konnten die Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht im Original vorlegen.
- Es war also nicht erkennbar, wann der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen wird.
- Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass das ausgeliehene Personal tatsächlich in der GmbH des Ehemanns eingesetzt wurde.
In der GmbH der Ehefrau wurden die in Rechnung gestellten Beträge auf einem Verrechnungskonto verbucht. Die Ehemann-GmbH hat bislang keinen Cent für die Arbeitnehmerüberlassung bezahlt.