Arbeitslohn muss nicht im immer in Form von Geld zufließen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt. Was passiert in so einem Fall mit der Lohnsteuer?
Ein leitender Angestellter durfte aus beruflichen Gründen verbilligt einen GmbH-Anteil kaufen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil bestätigt, dass Lohn nicht nur in Form von Geld zufließen muss. Somit ist der verbilligte Kauf auch als Lohn anzusehen. Der Differenzbetrag zum tatsächlichen Wert der Beteiligung stellt somit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Fall, bei dem ein leitender Angestellter bei einer GmbH angestellt war und einen Anteil an dieser GmbH verbilligt kaufen durfte. Er hat den GmbH-Anteil nicht von der GmbH (= sein Arbeitgeber) direkt gekauft, sondern vom Hauptgesellschafter der GmbH. Die GmbH behandelte den Kaufpreisvorteil nicht als Arbeitslohn. Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt jedoch eine andere Auffassung und forderte die Lohnsteuer für den erhaltenen Vorteil (= Arbeitslohn) per Haftungsbescheid.
Folge: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Lohnsteuerprüfers (BFH, Urteil v. 15. März 2018, Az. VI R 8/16; veröffentlicht am 27. Juni 2018). Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil.
Steuertipp: Dieses Urteil ist sicherlich nicht auf alle verbilligten Verkäufe anzuwenden. Doch da der Veräußerer des verbilligten GmbH-Anteils der Hauptgesellschafter der GmbH war, kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Verbilligung hatte. dhz
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