Nehmen Sie an einer beruflichen Fortbildung teil und hängen vorher oder nachher einige Tage Urlaub an, können Sie einen Teil der An- und Abreisekosten sowie anteilige Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen. Damit das Finanzamt mitspielt, sind jedoch ein paar Grundvoraussetzungen zu erfüllen.

Reihenfolge beachten
Damit das Finanzamt von der teils beruflichen Veranlassung einer Reise überzeugt ist, sollten Sie zuerst den beruflichen Teil buchen und anschließend den privaten Aufenthalt. Wird umgekehrt gebucht, also erst der Privaturlaub und danach noch ein berufliches Seminar in der Nähe, könnte das Finanzamt einen anteiligen Betriebsausgabenabzug verwehren, weil die Reise ursprünglich rein privater Natur war.
Aufzeichnungen
Die Aufteilung der An- und Abreisekosten sowie der Übernachtungskosten bei teils privaten, teils beruflichen Reisen erfolgt nach Zeitanteilen. Das bedeutet, dass ein Handwerker eine Art Tagebuch führen muss, was er an welchen Tagen gemacht hat. Je präziser die Angaben, desto schwieriger wird es für das Finanzamt, Ihre Anlagen zu widerlegen.
Beispiel: Sie fahren für ein Seminar zur Restauration von Gebäuden nach Italien und hängen ein paar Tage Urlaub an. Das Seminar dauert sieben Tage, der Privaturlaub danach weitere fünf Tage. Die An- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten für diese zwölf Tage betragen 2.600 Euro. Davon sind 7/12 betrieblich veranlasst. Als Betriebsausgaben dürfen Sie von den 2.600 Euro also 1.517 Euro vom Gewinn Ihres Handwerksbetriebs abziehen.
Grundlage: Dass eine Aufteilung teils privater und teils beruflicher Reisekosten in abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben zulässig ist, hat der Bundesfinanzhof bereits erlaubt (BFH, Az.: GrS 1/06). bek