Urlaub aus rechtlicher Sicht Urlaub: Für Arbeitgeber kein Thema zum Relaxen

Im Interview spricht Aribert Panzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun, über den Paradigmenwechsel der Rechtsprechung bei der Urlaubsgewährung, die Pflichten von Arbeitgebern – und worauf Handwerksunternehmer beim Thema Urlaub sonst noch achten sollten.

Handwerksunternehmer sollten darauf achten, dass die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres erfüllt sind. - © UsedomCards.de/Fotolia.com

Herr Panzer, der Europäische Gerichtshof hat in den letzten Jahren mehrfach zum Thema Urlaub entschieden. Was hat sich konkret getan?

Aribert Panzer: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat zu einem wahren Paradigmenwechsel in der deutschen Rechtsprechung geführt, da das Bundesarbeitsgericht dessen Rechtsprechung übernommen und fortgeführt hat. Ein Punkt, der in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, ist, dass die Rollenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Urlaubsgewährung stark in den Fokus gerückt ist. Kurz gesagt geht es um die Frage "Wer muss beim Urlaub aktiv werden – der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?". Im Grunde gibt es dabei zwei Positionen: Die eine – die vor allem das Bundesarbeitsgericht vertritt – besagt, dass Urlaub verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht danach verlangt. Er muss also aktiv werden. Die andere – die von mehreren Landesarbeitsgerichten vertreten wird – geht davon aus, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern Urlaub zu gewähren. Und das selbst dann, wenn die Arbeitnehmer keinen Urlaub eingereicht haben. Sie sehen also, dass die beiden Positionen unterschiedlicher kaum sein könnten.

Man könnte doch argumentieren: Wenn die Arbeitnehmer keinen Urlaub einreichen, sind sie selbst dafür verantwortlich, wenn sie am Ende des Jahres auch keinen bekommen haben.

Panzer: Das sehen das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das Landesarbeitsgericht Köln und zumindest eine Kammer des Landesarbeitsgerichts München aber anders. Begründet haben die Richter das mit dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Sowohl nach deutschem als auch nach dem Recht der Europäischen Union soll der Anspruch auf bezahlte Ferien dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Er gehört damit zum Arbeitsschutzrecht. Das heißt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne Aufforderung nachkommen muss. Dieser Ansicht zufolge müssen Handwerksbetriebe bei der Urlaubsgewährung von sich aus aktiv werden und ihren Mitarbeitern Urlaub gewähren.

Wie läuft die Urlaubsgewährung denn heute üblicherweise ab und was ist dabei zu beachten?

Panzer: In den meisten Handwerksbetrieben wird es so sein, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Urlaubswünsche noch vor oder zu Beginn des Jahres mitteilt. Etwa mit einem Urlaubsantrag oder indem er sich in eine Urlaubsliste einträgt. So können beide Seiten den Urlaub entsprechend planen. Rein rechtlich wird der Urlaubswunsch aber erst dann zum Urlaub, wenn der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt – also etwa, wenn er ihn schriftlich genehmigt. Wichtig ist dabei: Es muss für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, dass der Urlaub gewährt wurde.

Streit um den Urlaub – so haben die Gerichte bisher entschieden

Urlaub kann schnell zum Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden. Wann muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub einreichen? Darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen? Und kann Urlaub generell verfallen? Mit solchen und ähnlichen Fragen beschäftigen sich nicht nur Unternehmen und deren Angestellte sondern auch die Gerichte. Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick:

  • Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) besagte bislang, dass ein Urlaubswunsch einerseits nicht im Vorfeld angemeldet werden muss, um gewährt zu werden. Andererseits ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen. Daraus folgte bisher: Urlaub kann verfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht danach verlangt. Im Umkehrschluss bedeutete das, dass Arbeitgeber von sich aus nicht aktiv werden und ihre Arbeitnehmer nicht proaktiv nach ihren Urlaubswünschen fragen mussten.
  • Doch damit – so schien es lange – war spätestens seit 2015 Schluss. Denn die Landesarbeitsgerichte (LAG) Berlin-Brandenburg und München hatten 2014 und 2015 mehrere Urteile gefällt, nach denen Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Urlaub rechtzeitig zu gewähren – auch dann, wenn dieser seine Urlaubswünsche vorher nicht angemeldet hatte.
  • Der gerichtliche Disput um den Urlaub war damit jedoch noch nicht beigelegt – ganz im Gegenteil. Im April 2016 sah auch das LAG Köln den Arbeitgeber in der Pflicht, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen, eine andere Kammer des LAG München hingegen schloss sich der bisherigen Rechtsprechung des BAG an: Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus aktiv werden. Aufgrund der großen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen und in mehreren Fällen eingelegt. Das letzte Wort hat nun wieder das BAG.

Und wenn der Arbeitergeber den Antrag ablehnt?

Panzer: Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ab, hat der Arbeitnehmer natürlich kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Erklärung abgibt – Schweigen bedeutet also nicht Zustimmung. Fakt ist: Ein Urlaubswunsch muss genehmigt werden, selbst dann, wenn das Ende des Urlaubsjahres naht – also der 31. Dezember des Kalenderjahres oder das Ende des Übertragungszeitraums, sprich der 31. März des Folgejahres. Aber auch, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und nur noch die Kündigungsfrist für die Urlaubsgewährung zur Verfügung steht, ist ein Urlaub nur nach Genehmigung möglich. Geht ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung in Urlaub – rechtlich heißt das Selbstbeurlaubung – kann das für ihn schwere Folgen haben. Der Arbeitgeber kann ihm unter Umständen sogar wegen Vertragsverletzung kündigen.

Wann wird es denn auf die Frage "Wer muss beim Urlaub aktiv werden" eine abschließende Antwort der Gerichte geben?  

Panzer: Wann das Bundesarbeitsgericht seine abschließende Entscheidung trifft, ist noch nicht abzusehen. Das Ergebnis ist völlig offen. Es kann im Extremfall sogar sein, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung komplett ändert. Arbeitgeber wären dann dazu verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, also insgesamt vier Wochen, im Kalenderjahr auch dann von sich aus zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch nicht angemeldet hat – und das sogar noch nach Ende des laufenden Kalenderjahres. Und wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird, müsste der nicht gewährte Urlaub finanziell abgegolten werden.

Wie sollten sich Handwerksbetriebe bis zur finalen Entscheidung verhalten?

Panzer: Bis das Bundesarbeitsgericht entscheidet, müssen Handwerksbetriebe das Beste aus der bestehenden Rechtsunsicherheit machen. Das heißt: Sie sollten nicht einfach abwarten, ob der Arbeitnehmer von sich aus Urlaub beantragt oder sonst Urlaubswünsche äußert, sondern darauf achten, dass die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres erfüllt sind. Das heißt: Im Zweifel sollten Handwerksunternehmer ihre Arbeitnehmer auffordern, ihren Urlaub zu nehmen!

Das kann sich aber auch negativ auswirken – beispielsweise wenn ein wichtiger Auftrag in den Urlaubszeitraum eines Arbeitnehmers fällt. Was kann ein Handwerksunternehmer dann tun?

Panzer: Auch wenn Urlaub genehmigt wurde, ist er damit nicht völlig in Stein gemeißelt. Die einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückgängig gemacht werden. Eine einseitige Veränderung alleine durch den Arbeitgeber wird jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmen bejaht – etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen, Gefahr in Verzug und absoluten Notfällen. In solchen Ausnahmefällen ist sogar der Rückruf eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub denkbar, allerdings müssen dann die Kosten wegen des Urlaubsabbruchs übernommen werden. Alles in allem besteht eine sehr starke Bindung des Arbeitgebers an einmal festgelegten Urlaub. Nur in extremen Fällen hat er noch eine gewisse Flexibilität.

Aribert Panzer

Aribert Panzer. - © Schultze & Braun

Aribert Panzer ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Abteilung Arbeitsrecht von Schultze & Braun tätig.