Wenn Betriebe mit Fotos ihre Homepage aufhübschen und darauf Waren anderer Firmen zu sehen sind, kann das gegen geltendes Recht verstoßen. Muss es aber nicht. Unter bestimmten Bedingungen können Produktfotos auch erlaubt sein.

Das Problem, das Thomas Uhlig aus Taucha bei Leipzig der Redaktion schilderte, dürften viele Handwerksbetriebe kennen: Der Handelsvertreter verkauft Bauelemente wie Markisen oder Rollläden an Privatpersonen. "Dafür wollte ich Werbung auf der Homepage meiner Firma machen, mithilfe von Fotos diverser Produkte. Aber woher diese nehmen?"
Produktbilder von der Internetseite des Markenherstellers zu verwenden, wurde ihm per Anwaltsschreiben untersagt. Uhlig solle auch unterlassen, eigene Fotos von den Produkten des Markenherstellers zu machen und zu veröffentlichen. Die Produkte seien markenrechtlich geschützt, war in dem Schreiben zu lesen.
Die Frage ist, ob das korrekt ist und Uhlig beziehungsweise Handwerkerbetriebe im Allgemeinen keinerlei Fotos von Produkten auf ihrer Homepage oder ihrer Seite in sozialen Medien veröffentlichen dürfen – auch dann nicht, wenn sie die Bilder selbst erstellen?
Produkte auf der Firmenwebsite darstellen: Vorsicht bei Fremdfotos
Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass man bei allen Fotos, bei denen man nicht selbst der Urheber ist, vorsichtig sein muss. Es gibt zwar Fotos, die unter bestimmten Bedingungen für die eigene Homepage genutzt werden können – allerdings sind diese Bedingungen peinlich genau einzuhalten. Sonst drohen Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht .
Fotos von Produkten auf der Internetseite eines Markenherstellers dürften Dritte in den meisten Fällen nicht frei verwenden. Oft finden sich Produktbilder im Pressebereich einer Firmenhomepage und der Download ist nur für einen redaktionellen, journalistischen Nutzen erlaubt und somit nichts für Handwerksbetriebe. Zumindest nicht ohne eine Erlaubnis, die man versuchen könnte extra einzuholen. Bei Amazon kann es Produktbilder geben, an denen die Onlinehandels-Plattform die Rechte erworben hat und somit diese Bilder Dritten zur Verfügung stellen kann. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, der das Bild auf Amazon hochgeladen hat, das Urheberrecht an dem Bild wirklich besaß.
Rechtliche Besonderheit bei Produktfotos
Bei Produktfotos reicht es nicht, wenn man das Urheberrecht am Bild beachtet, zum Beispiel indem man selbst das Foto macht und damit der Urheber ist. Es müssen darüberhinaus die Marken- und gegebenenfalls Designrechte beachtet werden. So sind zum Beispiel Firmenlogos in aller Regel markenrechtlich geschützt und dürfen damit grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis auf Fotos abgebildet werden.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Markenschutz, auf die weiter unten noch eingegangen wird. Zunächst ist wichtig, was genau markenrechtlich geschützt ist. Nach § 3 Abs. 1 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sind geschützt: Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ebenso sind Unternehmenskennzeichen geschützt, die im Verkehr als Name eines Unternehmens gelten. Bekannte Beispiel dafür sind die Firmenlogos großer Konzerne wie Volkswagen oder Würth.
Wird eine solche Marke auf einem Foto abgebildet, kann dies die Benutzung der Marke nach § 14 Abs. 1 MarkenG darstellen und damit nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG ebenfalls Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz des Markeninhabers auslösen. Ebenso kann im Fall der Benutzung der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG sogar eine Strafbarkeit nach § 143 MarkenG eintreten.
Wann eigene Fotos von Produkten Dritter erlaubt sind
Das MarkenG schützt zwar unter anderem Markennamen sowie Firmenlogos und -schriftzüge, jedoch gibt es Ausnahmen, wodurch eine Abbildung auf Fotos doch erlaubt sein kann. Juristen sprechen vom Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG. Markus Robak, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht von der auf Markenrecht spezialisierten Kölner Kanzlei Jonas, erklärt diesen Grundsatz: "Ist ein Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischem Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden, kann dieses Produkt ohne weitere Zustimmung des Markeninhabers weitervertrieben werden; der Markenschutz an diesem Produkt ist erschöpft. Erlaubt ist grundsätzlich auch, mit einem selbst erstellten Foto des Produkts zum Beispiel im Internet für den Verkauf zu werben." Das gelte auch für geschützte Designs.
Konkret bedeutet das beispielsweise, dass ein Handwerksbetrieb Fotos von Produkten erstellen und diese auf seiner Homepage veröffentlichen darf, selbst wenn der Markenname oder das Logo zu sehen ist und auch dann, wenn das Produkt Designschutz genießt – sofern der Handwerksbetrieb die fotografierten Produkte verkaufen möchte. "Wichtig ist allerdings, dass durch die Werbung nicht der Eindruck entsteht, der Werbende sei ein Vertragsbetrieb des Herstellers," so Rechtsanwalt Robak. Denn das müsse der Markeninhaber nicht hinnehmen.
Sind Produktfotos im Zusammenhang mit Dienstleistungen erlaubt?
Möchte ein Handwerksbetrieb dafür werben, dass er Ersatzteile oder Zubehör für Markenprodukte anbietet oder dass er auf die Reparatur oder Wartung von Produkten wie zum Beispiel Wascharmaturen oder Heizungsthermen eines bestimmten Herstellers spezialisiert ist, sollten Abbildungen von Produkten und Hersteller- beziehungsweise Markenlogos eher nicht verwendet werden. Denn wird eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Produkt angeboten und nicht der Verkauf des Produkts an sich, gilt nicht der erwähnte Erschöpfungsgrundsatz.
Stattdessen gilt dann die Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG, die das Recht zur Markenverwendung auf den notwendigen Gebrauch beschränkt. Danach ist grundsätzlich nur eine namentliche Nennung der Marke oder des Herstellers zulässig. Robak nennt dazu ein Beispiel: "Die Autowerkstattkette ATU hatte für die Durchführung von Inspektionen geworben und dabei das VW-Logo von Volkswagen abgebildet. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Markenverletzung, da es nicht erforderlich gewesen sei, das VW-Logo zu verwenden. Die namentliche Nennung von VW oder Volkswagen hätte zur Information der Kunden ausgereicht."
Interessen des Markeninhabers müssen beachtet werden
Bei Produktfotos ist zu beachten, dass die berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht verletzt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 MarkenG). "Das Produkt darf auf einem Foto nicht verändert oder sogar verschlechtert werden", erklärt Fachanwalt Robak. Wobei in seltenen Fällen durch eine bestimmungsgemäße Nutzung eines Produkts auch eine Verschlechterung erlaubt sein kann. Da Veränderungen eines Produkts im Allgemeinen nicht erlaubt sind, ist es zudem unzulässig, mithilfe von Bildbearbeitungsprogrammen ein Firmenlogo oder -schriftzug von einem Produkt zu entfernen. Auch eine Veränderung des Designs oder der Optik eines Produkts ist nicht erlaubt.