Verheerende Regenmassen haben im Mai/Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen geführt. Handwerksbetriebe sind wegen der Beseitigung der Schäden deshalb derzeit so gefragt wie nie. Handwerksbetriebe, die Privatleute, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer ohne Bezahlung unterstützen, genießen steuerliche Privilegien.
Handwerksbetriebe, die Privatleute, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer beispielsweise bei der Beseitigung von Hochwasserschäden ohne Bezahlung unterstützen, genießen steuerliche Privilegien. Diese steuerlichen Privilegien hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben v. 28.6.2016 (Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:016) zusammengefasst und erläutert.
Die interessantesten Steuervorteile, wenn ein Handwerksbetrieb sponsort oder Sachspenden leistet
- Sponsoring: Sponsort ein Handwerksbetrieb Opfer der Hochwasserkatastrophe, indem er ihnen kostenlos Material zu Verfügung stellt, sind die dabei entstandenen Ausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Handwerker durch seine Sponsoring-Maßnahme wirtschaftliche Vorteile verspricht (z.B, durch Berichterstattung in Zeitung, Fernsehen oder Rundfunk, etc.).
- Sachspenden an Geschäftspartner: Schenkt ein Handwerksbetrieb einem Geschäftspartner Gegenstände seines Betriebsvermögens, damit die Geschäftsbeziehung zu dem durch das Hochwasser geschädigten Geschäftspartner aufrechterhalten werden können, winkt für diese Zuwendungen der volle Betriebsausgabenabzug. Die strengen Steuerregeln für Geschenke gelten nicht.
- Unterstützung an Arbeitnehmer: Wurden Arbeitnehmer Opfer des Hochwassers, kann der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei 600 Euro an den Arbeitnehmer auszahlen. Da ein besonderer Notfall vorliegt, darf sogar ein höherer Betrag steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Die Höhe sollte ein Steuerberater ausrechnen. Sie hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte des Arbeitnehmers sind.
- Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer eines Handwerksbetriebs zu Gunsten einer Spenden an vom Hochwasser Geschädigte auf Teile ihres Gehalts, muss in Höhe dieser Spende kein Arbeitslohn versteuert werden. Die Spende darf dann aber nicht noch einmal vom Arbeitnehmer bei den Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Steuertipp: Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält zusätzliche Steuerinfos zu geleisteten Spenden für die Hochwasseropfer und erläutert, unter werden Umständen die Hochwasseropfer selbst getragene Kosten für den Wiederaufbau einer Immobilie oder für den Wiederkauf von Mobiliar und Kleidung steuerlich als eine außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen. Das BMF-Schreiben v. 28.6.2016 ist hier abrufbar. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
