Steuer aktuell Unternehmerfreundliches Urteil zu Kinderbetreuungskosten

Lassen Sie Ihr Kind während des Tages betreuen, dürfen Sie die hierbei anfallenden Kosten in Höhe von zwei Drittel der Zahlungen, maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben abziehen. Doch funktioniert das auch, wenn die Betreuung durch Familienangehörige erfolgt?

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Die Antwort lautet ja. Auch Zahlungen an Familienangehörige können abziehbare Kinderbetreuungskosten darstellen. In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging es jedoch um eine Besonderheit. Denn die Omas und Opas betreuten ihre Enkelkinder ohne Geld dafür zu verlangen. Lediglich die entstandenen Fahrtkosten wurden ihnen erstattet. Die Eltern machten zwei Drittel dieses Fahrtkostenzuschusses als Sonderausgaben geltend.

Tipp: Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg ließen den Fahrtkostenzuschuss tatsächlich als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zu. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen). Dennoch wenden die Finanzämter dieses steuerzahlerfreundliche Urteil vorerst nicht an. Grund ist, dass das unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt hat. Gegen die Streichung des Fahrtkostenzuschusses helfen also vorerst nur ein Einspruch und bis zur Entscheidung ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. dhz

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