Steuer aktuell Unterhaltsleistungen: Steuervergünstigung bei Selbständigen

Unterstützen Sie unterhaltsberechtigte Personen finanziell, dürfen Sie pro Jahr bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser Höchstbetrag mindert sich jedoch bei eigenen Einkünften der unterstützten Person oder wenn Ihre Einkünfte zu niedrig sind.

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Die Höhe der Einkünfte konnte Ihnen als Selbständigen beim Abzug von geleisteten Unterhaltsleistungen zum Verhängnis werden. Denn das Finanzamt setzte bei Ermittlung der so genannten Opfergrenze nur den Gewinn des Jahres an, in dem Sie die Zahlungen geleistet haben. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erteilten dieser Vorgehensweise jetzt eine Absage (BFH, Urteil v. 28.3.2012, Az. VI R 31/11). Da bei Selbständigen die Einkünfte erheblichen Schwankungen unterliegen können, sollen die Finanzämter künftig die Einkünfte eines Dreijahreszeitraums bei Ermittlung der Opfergrenze heranziehen.

Tipp: Leisteten Sie also im Jahr 2011 Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder an Ihre Kinder und die Einkünfte 2011 ist zu niedrig, um den kompletten Höchstbetrag von 8.004 Euro abziehen zu können, sollten Sie darauf pochen, dass das Finanzamt auch die Gewinne 2009 und 2010 in seine Berechnung der Opfergrenze nach § 33a EStG mit einbezieht.

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