Mit fristloser Kündigung gedroht Unter Drohung zustande kommende Aufhebungsverträge sind ungültig

Aufhebungsverträge sind unter bestimmten Umständen ungültig. Etwa dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos zu entlassen droht.

Unter Drohung zustandekommende Aufhebungsverträge sind unzulässig - © Foto: Ferkelraggae/fotolia

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter mit einer außerordentlichen Kündigung droht, habe das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags keinen Bestand, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Konkret befasste sich das Gericht mit dem Fall eines Mannes, dem wegen der privaten Nutzung eines Diensthandys ordentlich gekündigt wurde. Das Dienstverhältnis hatte binnen eines Monats aufgelöst werden sollen. Zusätzlich wurde ihm ein Aufhebungsvertrag übergeben, der den Arbeitgeber von der Beachtung der Kündigungsfristen befreit.

Fristlose Kündigung unzulässig

Im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde letzterem damit gedroht, dass ihm fristlos gekündigt werde, sollte er dem Aufhebungsvertrag die Unterschrift verweigern. Eine solche Drohung sei widerrechtlich, so das Landesarbeitsgericht. Ein Arbeitgeber könne aus einer ordentlichen Kündigung keine fristlose machen, wenn kein weiterer Pflichtverstoß vorliegt.

Aufhebungsverträge entbinden den Arbeitnehmer zum einen von Kündigungsfristen, zum anderen sind sie oft mit Abfindungszahlungen verbunden. Als zweiseitige Vereinbarung unterscheiden sie sich von einer einseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.