was darf im arbeitszeugnis stehen? Ungewöhnliche Formulierung in Arbeitszeugnis erlaubt

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das keine verschlüsselten Formulierungen enthält. Die Formulierung der Arbeitgeber habe ihn als "sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt" ist zwar ungewöhnlich, aber erlaubt.

Ungewöhnliche Formulierungen im Arbeitszeugnis sind erlaubt. - © Fotolia

Hat ein Arbeitgeber einen Beschäftigten laut Arbeitszeugnis als "hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt", ist in dieser Formulierung keine verschlüsselte Leistungsabwertung versteckt. Damit wies das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Klage eines Arbeitnehmers auf Zeugnisberichtigung endgültig ab (BAG v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 386/10).

Im vorliegenden Fall enthielt das ausgestellte Arbeitszeugnis folgenden Absatz: "Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Kläger war der Ansicht, dass die gewählte Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Keine fehlende Motivation im "Zeugniscode" bescheinigt

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Die Formulierung "kennengelernt" erwecke nicht den Eindruck, dass dem Kläger tatsächlich Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigt werden solle. Auch in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.

Die BAG-Richter wiesen darauf hin, dass nach § 109 Abs. 1 GewO der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Dieses Zeugnis dürfe gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). dapd / dhz