Steuer aktuell: Fahrtkosten absetzen Autounfall: Wann das Finanzamt zahlt

Fährt ein Arbeitnehmer täglich mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit, kann er für die einfache Fahrtstrecke als Werbungskosten die Entfernungspauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend machen. Damit sind eigentlich alle anderen Fahrtkosten abgegolten, es sei denn der Arbeitnehmer baut auf dem Weg zur Arbeit oder nach Feierabend auf dem Heimweg einen Unfall.

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    Kosten, die durch einen Autounfall auf dem Arbeitsweg entstehen, können steuerlich als Werbungskosten gelten.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Unfallkosten dürfen als außergewöhnliche Pkw-Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als steuersparende Werbungskosten abgezogen werden. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Unfall sich tatsächlich und nachweislich auf dem Arbeitsweg ereignete (Protokoll der Polizei oder Versicherung aufbewahren). Daneben sind eben nur Kosten aufgrund eines Unfalls abziehbar. Wer also einen Motorschaden auf dem Arbeitsweg erleidet oder seinen Auspuff auf dem Arbeitsweg verliert, darf diese Verschleißkosten nicht steuerlich geltend machen.

Neue Rechtsprechung in Sicht

Zu dieser Thematik hat das Niedersächsische Finanzgericht ein interessantes Urteil gefällt. Ein Arbeitnehmer tankte auf dem Arbeitsweg versehentlich den falschen Treibstoff, wobei es in der Folge zu einem Motorschaden kam. Die Kosten für den Austauschmotor ließen die Richter überraschenderweise neben der Entfernungspauschale zum Abzug zu (Urteil v. 24.4.2013, Az. 9 K 218/12).

Tipp: Zu dieser Thematik wurde nun die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Lehnt das Finanzamt also den Werbungskostenabzug neben der Entfernungspauschale ab, helfen Arbeitnehmern zunächst also nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. dhz

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