Privatfahrt Unfallkosten mit dem Dienstwagen: Lohnsteuerliche Vereinfachung

Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen einen Unfall auf einer Privatfahrt und der Arbeitgeber übernimmt die Reparaturkosten, muss dafür ein eigener geldwerter Vorteil versteuert werden. Doch es gibt ein lohnsteuerlich ein interessantes Wahlrecht.

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Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall mit einem Dienstwagen während einer Privatfahrt hat, gibt es folgende Möglichkeit: Anstatt einen eigenen geldwerten Vorteil zu versteuern, dürfen die Reparaturkosten den Gesamtkosten des Dienstwagens zugeschlagen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 Lohnsteuerrichtlinie). Voraussetzung: Die Reparaturkosten übersteigen den Betrag von 1.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die Einbeziehung der Reparaturkosten in die Gesamtkosten hat einen enormen Vorteil. Bei Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung, erhöhen die Reparaturkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht.

Beispiel: Arbeitnehmer Hans Maier verursacht auf einer Privatfahrt einen Unfall mit seinem Dienstwagen. Die Reparaturkosten übernimmt die Vollkaskoversicherung. Nur eine Selbstbeteiligung von 800 Euro wird noch fällig. Diese zahlt der Arbeitgeber. Der Bruttolistenpreis des Fahrtzeugs beträgt 30.000 Euro.

Sonderregelung in den Lohnsteuerrichtlinien

Folge: Bezieht der Arbeitgeber die Selbstbeteiligung von 800 Euro in die Gesamtkosten des Pkws ein, hat das bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung keine Auswirkung auf den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens, weil die Gesamtkosten des Pkws bei dieser Methode keine Rolle spielen.

Ohne UnfallkostenMit Unfallkosten
Zu versteuernder geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens3.600 Euro (30.000 Euro x 1% x 12 Monate)3.600 Euro (30.000 Euro x 1% x 12 Monate)

Tipp: Hat der Arbeitgeber für den Dienstwagen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen oder ist die Selbstbeteiligung höher als 1.000 Euro, käme ein Arbeitnehmer bei einem Unfall mit seinem Dienstwagen auf einer Privatfahrt niemals in den Genuss dieser Vereinfachungsregelung mit dem beschriebenen 1.000-Euro-Wahlrecht. Doch auch hier findet sich in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eine Sonderregelung. Es wird einfach unterstellt, der Arbeitgeber hätte eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro abgeschlossen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 12 und 15 LStR).

Beispiel: Sabine Müller verursacht mit ihrem Dienstwagen einen Unfall auf einer Privatfahrt. Die Unfallkosten betragen 6.000 Euro, die der Arbeitgeber bezahlt. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Der Privatanteil wird nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt.

Ohne SonderregelungMit Sonderregelung
Zusätzlicher zu versteuernder geldwerter Vorteil6.000 EuroBei 1-Prozent-Regelung 0 Euro

Weitere nützliche Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv. dhz