Handwerksbetriebe, die Lebensmittel herstellen und verkaufen, müssen für sich und für ihre Familienangehörigen bestimmte Pauschbeträge dem Gewinn hinzurechnen und Umsatzsteuer dafür abführen. Dadurch werden die Vorteile besteuert, die ein Unternehmer hat, weil er und seine Familie kostenlos auf Betriebskosten mitessen.
Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschbeträge für solche unentgeltlichen Wertabgaben (Sachentnahmen) für 2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.7.2014, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-06). Für Bäckereien und Fleischereien gelten folgende Sachbezugswerte:
| Gewerbezweig | Ermäßigter Umsatzsatz | Voller Umsatzsteuersatz | Gesamt |
| Bäckerei | 1.176 | 397 | 1.573 |
| Fleischerei | 912 | 820 | 1.732 |
Diese Beträge gelten für eine Person pro Jahr. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz des Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes zu versteuern. Ess- und Trinkgewohnheiten werden nicht berücksichtigt.
Beispiel: Frank Maier, selbständiger Bäckermeister, ist verheiratet und hat drei Kinder (1, 4 und 13 Jahre alt). Für seinen Bäckereibetrieb muss Herr Maier folgende Sachentnahmen versteuern:
| Ermäßigter Steuersatz | Voller Steuersatz | |
| Ehemann | 1.176 | 397 |
| Ehefrau | 1.176 | 397 |
| Kind, 1 Jahr alt | 0 | 0 |
| Kind, 4 Jahre alt | 588 | 198 |
| Kind, 13 Jahr alt | 1.176 | 397 |
| Gesamte zu versteuernde Entnahme = Gewinnaufschlag | 4.116 | 1.389 |
| Umsatzsteuer für Entnahmen | 288,12 | 263,91 |
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