Steuer aktuell Unentgeltliche Wertabgaben: Diese Pauschbeträge gelten 2014

Handwerksbetriebe, die Lebensmittel herstellen und verkaufen, müssen für sich und für ihre Familienangehörigen bestimmte Pauschbeträge dem Gewinn hinzurechnen und Umsatzsteuer dafür abführen. Dadurch werden die Vorteile besteuert, die ein Unternehmer hat, weil er und seine Familie kostenlos auf Betriebskosten mitessen.

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Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschbeträge für solche unentgeltlichen Wertabgaben (Sachentnahmen) für 2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 29.7.2014, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-06). Für Bäckereien und Fleischereien gelten folgende Sachbezugswerte:

Gewerbezweig Ermäßigter Umsatzsatz Voller Umsatzsteuersatz Gesamt
Bäckerei 1.176 397 1.573
Fleischerei 912 820 1.732

 Diese Beträge gelten für eine Person pro Jahr. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz des Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes zu versteuern. Ess- und Trinkgewohnheiten werden nicht berücksichtigt.

Beispiel: Frank Maier, selbständiger Bäckermeister, ist verheiratet und hat drei Kinder (1, 4 und 13 Jahre alt). Für seinen Bäckereibetrieb muss Herr Maier folgende Sachentnahmen versteuern:

  Ermäßigter Steuersatz Voller Steuersatz
Ehemann 1.176 397
Ehefrau 1.176 397
Kind, 1 Jahr alt 0 0
Kind, 4 Jahre alt 588 198
Kind, 13 Jahr alt 1.176 397
Gesamte zu versteuernde Entnahme = Gewinnaufschlag 4.116 1.389
Umsatzsteuer für Entnahmen 288,12 263,91

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv . dhz