Steuertipp Umsatzsteuerzahlung: Zeitpunkt des Abzugs als Betriebsausgabe

Wer in seiner Steuererklärung 2015 die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 in seiner Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe erklärt hat, bekam Probleme mit dem Finanzamt. Denn da die Zahlung erst am 11. Januar 2016 fällig wurde (der 10.1.2016 war ein Sonntag), griff eine steuerliche Sonderregelung nicht und die Umsatzsteuerzahlung durfte erst 2016 als Betriebsausgabe erfasst werden und nicht bereits 2015. Wer sich dagegen mit einem Einspruch wehrte, hat gute Chancen, nachträglich Recht zu bekommen.

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Denn das Finanzgericht Sachsen hat nun klargestellt, dass es für den Betriebsausgabenabzug 2015 der Umsatzsteuerzahlung gar nicht auf den Fälligkeitstag ankommt, sondern alleine darauf, dass die Zahlung der Umsatzsteuer bis zum 10.1.2016 erfolgte oder das Finanzamt die Zahlung im Lastschriftverfahren abbuchte und das Konto des Unternehmers zum 10.1.2016 eine ausreichende Deckung auswies (FG Sachsen, Urteil v. 22.11.2016, Az. 3 K 1092/16; Revision zugelassen).

Prüfungsreihenfolge bei der Umsatzsteuer 2015

  So prüft das Finanzamt So prüft das FG Sachsen
Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung für 2015 11.1.2016 egal
Abfluss der Zahlung bei Überweisung Egal, weil Fälligkeit erst nach dem 10.1.2016 Bis 10.1.2016
Abfluss der Zahlung per Lastschriftverfahren Egal, weil Fälligkeit erst nach dem 10.1.2016 Am 10.1.2016 muss das Konto eine ausreichende Deckung für die Umsatzsteuerzahlung ausgewiesen haben. Wann das Finanzamt abgebucht hat, ist egal.
Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs 2016 2015

Steuertipp: Liegen Sie also mit dem Finanzamt wegen der Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 im Clinch (Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid 2015 noch offen), verweisen Sie auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 44/16) und bestehen Sie weiterhin im Einspruchsverfahren auf Ihr Recht. Die Chancen stehen gut, dass die Münchner BFH-Richter den Ansichten der FG Sachsen folgen.