Steuer aktuell: Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuerbefreiung auch bei einer GmbH möglich

Einzelunternehmer haben das Recht, sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren zu lassen. Doch nicht nur sie: der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass auch eine GmbH umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin sein kann.

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Voraussetzung dafür, dass eine GmbH sich beim Finanzamt für 2014 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmerin erfassen lassen kann, ist ein maximaler Umsatz im Jahr 2013 von 17.500 Euro und 2014 ein Umsatz von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro (BFH, Urteil v 24.7.2013, Az. XI R 14/11).  

Kleinunternehmerregelung hat steuerliche Folgen

Die steuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:

  • Die GmbH darf in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.
  • Im Gegenzug erhält die GmbH aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer nicht erstattet.
  • Am Jahresende muss trotz Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Eintragungen: Umsätze null Euro, Vorsteuer null Euro.

Tipp: Im Handwerk tummeln sich viele kleine Betriebe, die auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) zurückgreifen. Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Der nebenstehende Download gibt wichtige Tipps und zeigt, wo die Umsatzgrenzen liegen.

Außerdem steht in der Ausgabe 1/2 der Deutschen Handwerks Zeitung ebenfalls das Thema "Kleinunternehmerregelung" im Fokus. Steuerexperte Bernhard Köstler erläutert anhand verschiedener Praxisbeispiele, wer 2014 noch Kleinunternehmer ist und wer 2014 erstmals Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .