Ein typischer Fall aus der Praxis: Bei einer Prüfung stellt das Finanzamt fest, dass der Handwerksbetrieb Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat. Folgen: Ein Vorsteuerabzug steht nur in Höhe der zulässigen Umsatzsteuer zu, die zu hoch erstatteten Vorsteuern sind zurück zu zahlen. Wie sollte sich der Inhaber eines Handwerksbetriebs in diesem Fall verhalten?
Der erste Weg sollte den Handwerker zum Rechnungsaussteller führen. Ändert dieser seine fehlerhafte Rechnung, bekommt der Handwerker die zu viel bezahlte Umsatzsteuer wieder von ihm erstattet. Doch was tun, wenn sich der Rechnungsaussteller weigert oder insolvent ist? Ein Unternehmer hatte die Idee, sich die zu viel bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Schließlich hat der Rechnungsaussteller ja die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt.
Finanzgericht verneint Auszahlungsanspruch
Doch das Finanzamt und die Richter des Finanzgerichts Münster fanden die Idee nicht so gut. Für die begehrte Erstattung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Mit anderen Worten: Das Finanzamt muss nichts erstatten und der Rechnungsempfänger bleibt auf der zu viel bezahlten Umsatzsteuer sitzen (FG Münster, Urteil v. 3.9.2014, Az. 6 K 939/11 AO).
Tipp: Einen Hoffnungsschimmer gibt es jedoch noch. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in diesem nicht unüblichen Streitfall das letzte Wort in einem Revisionsverfahren. Lehnt das Finanzamt also die Erstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer ab, helfen derzeit nur ein Einspruch und die Geduld bis zu einem endgültigen Urteil.
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