Steuertipp Umsatzsteuer: Was tun bei nachträglicher Überschreitung der Kleinunternehmergrenze?

Lag Ihr Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro, dürfen Sie im laufenden Jahr von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen. Sie müssen also keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Doch was passiert, wenn das Finanzamt Jahre später feststellt, dass der Vorjahresumsatz doch über 17.500 Euro lag?

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Lag Ihr Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro, müssen Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Doch was passiert, wenn das Finanzamt Jahre später feststellt, dass der Vorjahresumsatz doch über 17.500 Euro lag? In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt ist genau das passiert. Ein Unternehmer war sich sicher, Kleinunternehmer nach § 19 UStG zu sein, weil seine Vorjahresumsätze nur 17.239 Euro betrugen. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass die Vorjahresumsätze tatsächlich 18.172 Euro betrugen.

Finanzamt kippt Kleinunternehmerregelung rückwirkend

Das Finanzamt kippte die Kleinunternehmerregelung deshalb im Folgejahr, weil der Vorjahresumsatz über 17.500 Euro lag. Das führte dazu, dass die Umsatzsteuer aus den erzielten Umsätzen herausgerechnet wurde und ans Finanzamt abzuführen war. Diese Vorgehensweise bestätigte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.7.2016, Az. 4 V 1379/5). Die Richter führten noch aus: Warum die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro überschritten wurde, ist ohne Bedeutung.

Steuertipp

In Vergleichbaren Fällen sollten Sie Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Denn nun muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren ein Machtwort sprechen (BFH, Az. XI R 7/16). Denn die Oberfinanzdirektion Magdeburg sieht eine Erlass der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen vor, wenn der Irrtum zur Kleinunternehmerregelung entschuldbar ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat (OFD Magdeburg, Verfügung v. 30.11.2012, Az- S 7360 – 4 – St 244). Ob und wann eine solche Billigkeitsregelung greifen kann, prüfen nun die Münchner BFH-Richter.

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