Steuertipp Umsatzsteuer: Was gilt für Erleichterungen beim Vorsteuerabzug?

Findet bei einem Handwerksbetrieb eine Umsatzsteuersonderprüfung oder eine Betriebsprüfung statt, such die Prüfer des Finanzamts oft nach Rechnungen, die nicht alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Ein Streitpunkt gehört nach verschiedenen Urteilen und einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums nun jedoch der Vergangenheit an.

Bernhard Köstler

Grundätze zum Vorsteuerabzug

Erhält ein selbständiger Handwerker von einem anderen Unternehmer für seinen Betrieb eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, erhält er in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer auf Antrag grundsätzlich eine Vorsteuererstattung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eingangsrechnung die in § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz geforderten Merkmale wie Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsbeschreibung oder die Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Praxis-Tipp: In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Eingangsrechnungen nach dem Vier-Augenprinzip auf die Vorgaben des Vorsteuerabzugs geprüft werden. Das bedeutet: Zwei Mitarbeiter des Handwerksbetriebs checken die Rechnungsangaben. Nur wenn alle Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind, wird die Rechnung bezahlt. Fehlen notwendige Angaben, sollte der leistende Unternehmer um eine neue – berichtigte – Rechnung gebeten werden. Das Vier-Augen-Prinzip ermöglicht es, dass das Finanzamt bei seinen Prüfungen nichts zu beanstanden hat.

Rechnungsadresse des leistenden Unternehmers: Neue Sichtweise

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn sich herausstellte, dass es sich bei der in Rechnung angegebenen Adresse des leistenden Unternehmers nur um eine postalische Adresse handelte, an der der leistende Unternehmer wirtschaftlich nicht tätig wurde.

Denn wurde nur eine Briefkastenadresse angegeben, kippte das Finanzamt bislang die Vorsteuererstattung. Das ließen sich jedoch nicht alle Unternehmer gefallen und zogen wegen der Vorsteuerkürzung vor Gericht. Und bekamen Recht. Denn die Auffassung des Finanzamts, dass es sich bei der Rechnungsadresse um die Adresse handeln muss, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist willkürlich und durch den Gesetzeswortlaut in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in keinster Weise gedeckt.

Praxis-Tipp: Aufgrund eines Urteils der Europäischen Gerichtshofs und mehrerer Urteile des Bundesfinanzhofs zugunsten von Unternehmern und zugunsten des Vorsteuerabzugs, ändert das Bundesfinanzministerium nun seine Meinung. Selbst wenn es sich bei der Adresse in der Rechnung, um eine reine Briefkastenanschrift handelt, reicht das für den Anspruch auf Vorsteuererstattung aus. Es reicht aus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an der angegebenen Adresse erreichbar war (BMF, Schreiben v. 13.7.2020, Az. III C 2 – S 7280-a/19/10001:001).

Verhaltensknigge für betroffene Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger)

Sollten Sie mit dem Finanzamt in einem vergleichbaren Fall im Clinch liegen, sollten Sie dezent auf diese neue Verwaltungsauffassung und auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Juli 2020 hinweisen.

Diese unternehmerfreundliche Auffassung gilt übrigens nicht nur für die Zukunft, sondern für alle offenen vergleichbaren Fälle, bei denen Sie mit dem Finanzamt wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs streiten.

Praxis-Tipp: Auch für künftige Rechnungen, die bei Ihnen eingehen, hat das BMF-Schreiben eine Signalwirkung. Stellen Sie fest, dass eine Briefkastenanschrift verwendet wird, nehmen Sie nachweislich Kontakt auf und halten Sie schriftlich fest, ob Schreiben von Ihnen an diese Adresse ankommen und beantwortet werden. Denn ob der leistende Unternehmer an dieser rein postalischen Adresse im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung wirklich erreichbar war, müssen Sie dem Finanzamt im Zweifel nachweisen.