Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer: Meldung später abgeben

Müssen Sie für Ihren Handwerksbetrieb 2014 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, kann das schnell in Stress ausarten. Doch es gibt die Möglichkeit, die Meldungen jeweils einen Monat später übermitteln zu dürfen. Die Rede ist von der Dauerfristverlängerung.

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    Stress wegen der Umsatzsteuer? - Voranmeldungen kann man auch später abgeben - allerdings benötigen Sie eine Dauerfristverlängerung.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Zum Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen Inhaber von Handwerksbetrieben folgendes beachten:

  • Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln.
  • Letztmöglicher Tag für die Beantragung ist der 10. Februar 2014.
  • Bis zum 10. Februar 2014 muss 1/11 der Umsatzsteuerjahreszahllast 2013 ans Finanzamt überwiesen werden (sog. Sondervorauszahlung).
  • Die Dauerfristverlängerung bewirkt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden muss (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung für Mai muss nicht bis zum 10. Mai ans Finanzamt übermittelt werden, sondern erst bis 10. Juni 2014.
  • Die geleistete Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuerjahreszahllast 2013 wird auf die die Zahlung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung für 2014 angerechnet.

Tipp: Muss die Umsatzsteuervoranmeldung nur vierteljährlich beim Finanzamt eingereicht werden, muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. Mai 2014 zu stellen. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu leisten.

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