Handwerker können für ihren Handwerksbetrieb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen. Die Beantragung macht nicht nur Sinn, wenn ein Handwerker Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern im EU-Ausland aufnimmt. In der Rechnung kann so statt der Steuernummer die neutralere USt-IdNr. ausgewiesen werden.
In der Praxis kommt es häufig zum Gerangel mit dem Finanzamt. Ist dem Sachbearbeiter im Finanzamt nämlich nicht klar, warum ein Unternehmer eine USt-IdNr. zugeteilt bekommen möchte, wird die Zuteilung kurzerhand abgelehnt.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass die deutschen Finanzämter die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht einfach verweigern dürfen, wenn der Handwerker keinen guten Grund für die Verwendung der USt-IdNr. vorbringen kann (EuGH, Urteil v. 14.3.2013, Rs. C-527/11).
Ablehnung nur in Ausnahmefällen
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs wiesen in ihrer Urteilsbegründung daraufhin, dass die Zuteilung einer USt-IdNr. nur dann verweigert werden darf, wenn ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass die USt-IdNr. in betrügerischer Absicht verwendet werden soll.
Tipp: Lehnt das Finanzamt also die Zuteilung einer USt-IdNr. ab, sollten Handwerker nachhaken und nach dem Grund fragen. Hat der Sachbearbeiter im Finanzamt keine plausiblen Gründe, verweisen Sie ihn auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Sollte er danach immer noch nicht einlenken, legen Sie gegen die Ablehnung (= Verwaltungsakt) Einspruch ein. dhz
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