Steuer aktuell Umsatzsteuer & Steuerschuldnerschaft: So gehen Sie auf Nummer sicher

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Leistung oder eine Werklieferung für Ihr Unternehmen, stellt sich die Frage, ob § 13b Umsatzsteuergesetz greift oder nicht. Sind Sie sich nicht sicher, ob der Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen Sie ihn zum Finanzamt schicken.

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Das Bundesfinanzministerium hat eine Musterbescheinigung veröffentlicht, die sich der leistende Unternehmer von dem in Deutschland für ihn zuständigen Finanzamt ausfüllen lassen muss (BMF, Schreiben v. 2.12.2011, Az. IV D3 – S 7279/10/10002). In dieser Bescheinigung (abrufbar unter bundesfinanzministerium.de) legt das Finanzamt fest, ob der Unternehmer nun im Ausland ansässig ist oder nicht.

Stellt sich heraus, dass er im Ausland ansässig ist, hat das folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:
  • Die Rechnung des im Ausland ansässigen Unternehmers über in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen und Werklieferungen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Die Umsatzsteuer müssen Sie ausrechnen und ans Finanzamt abführen.
  • Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie in gleicher Höhe Vorsteuern gegen rechnen.

Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob § 13b UStG nun zur Anwendung kommt oder nicht, sollten Sie unbedingt eine Ansässigkeitsbescheinigung fordern. Nur so vermeiden Sie, dass Sie bei Nichtanwendung von § 13b UStG vom Finanzamt zur Abführung der Umsatzsteuer verdonnert werden und somit die Umsatzsteuer zweimal bezahlt haben. Einmal an den Unternehmer und einmal ans Finanzamt. dhz

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