Steuer aktuell Umsatzsteuer: Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen 2016

Inhaber von Handwerksbetrieben, die mit Lebensmitteln arbeiten und diese vertreiben, müssen für sich, ihren Ehepartner und für ihre Kinder Lebensmittelentnahmen versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen "Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben" ab 1. Januar 2016 veröffentlicht.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Handelt ein Handwerksbetrieb mit Lebensmitteln (insbesondere Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien), unterstellt das Finanzamt, dass der Unternehmer und seine Familie kostenlos mitessen. Und dafür muss der Unternehmer seinem Gewinn bestimmte Beträge für Entnahmen hinzurechnen.

Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem Infoschreiben die Rechenregelung zu dem Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn und stellt die neuen Pauschbeträge für 2016 vor (BMF, Schreiben v. 16.12.2015, Az. IV A – S 1547/13/10001-03).

Rechenregeln zur Ermittlung der Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen 2016

  • Die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Pauschbeträge sind Erfahrungswerte, an denen nicht gerüttelt werden kann.
  • Das bedeutet im Klartext: Auch wenn die Ehefrau eines Metzgers Vegetarierin ist, kommt der Pauschbetrag für Lebensmittelentnahmen aus einer Metzgerei für sie zur Anwendung.
  • Bei Kindern bis zum 2. Geburtstag müssen Sie keine Entnahmen dem Gewinn hinzurechnen.
  • Bei Kindern bis zum 12. Geburtstag genügt es, wenn Sie 50 Prozent der im BMF-Schreiben vorgegebenen Pauschalen für Lebensmittelentnahmen erfassen.
  • Betreiben Sie eine Bäckerei und zusätzlich einen Gastraum, müssen Sie nicht für jeden Betrieb die Pauschalen hinzurechnen. Es sind insgesamt nur die Pauschalen mit den höheren Werten zu erfassen.
  • Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Nettobeträge, für die noch Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen ist.
 

Beispiel: Sie betreiben eine Metzgerei. Sie haben einen Ehemann, der selbständiger Schlosser ist, ein Kind mit 14 Jahren und ein Kind mit 11 Jahren. Folgende Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen ergeben sich daraus:

  • Für Sie selbst als Unternehmerin: 1.765 Euro
  • Für Ihren Ehemann: 1.765 Euro
  • Für Ihr 14jähriges Kind 1.765 Euro
  • Für Ihr 11jähriges Kind 882 Euro

Auf diese Hinzurechnungsbeträge wird noch Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.