Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen als so genannte "wiederkehrende Ausgaben" nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG einzustufen sind. In der Praxis stellt sich nun die Frage, wann bei einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung vom Abfluss der Zahlungen auszugehen ist?
Die Frage ist vor allem für Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln von Bedeutung. Werden nämlich Zahlungen innerhalb eines Zehntageszeitraums nach Ablauf des Geschäftsjahres geleistet, rechnen diese ausnahmsweise noch zu den Gewinn mindernden Betriebsausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Praxis-Beispiel
Haben Sie dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und das Finanzamt bucht die am 10.1.2017 eines Jahres fällige Umsatzsteuer 12/16 erst am 14.1.2017 ab, würde die Zahlung streng genommen erst im neuen Wirtschaftsjahr abgeflossen sein und den Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr mindern.
Doch die Oberfinanzdirektion Rheinland vertritt hierzu eine sehr steuerzahlerfreundliche Auffassung. Ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht beim Finanzamt eingereicht worden und das Konto des Selbständigen wies eine hinreichende Deckung auf, gilt die Umsatzsteuerzahlung 2016 bei Fälligkeit – also am 10.1.2017 – als abgeflossen. Wann das Finanzamt die Umsatzsteuer abbucht, spielt dann keine Rolle mehr. Folge: In diesem Fall rechnet die Umsatzsteuerzahlung 12/2016 noch zu den Betriebsausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2016. dhz
Steuertipp
Haben Sie im Dezember viel investiert und aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016 ergibt sich eine Erstattung, sollten Sie auf das Lastschriftverfahren verzichten und die Umsatzsteuer erst am 11.1.2017 überweisen. In diesem Fall muss die Erstattung erst im Jahr 2017 als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
