Seit über zehn Monaten ist der neue § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Kraft. Jetzt ist der lang erwartete Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz da.
Daniela Lorenz

Nachdem es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen darüber gab, wie er in der Praxis auszulegen ist, veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt den Entwurf eines Schreibens. Das Schreiben soll konkreter ausführen, was Städten und Gemeinden in der interkommunalen Zusammenarbeit erlaubt ist und was nicht. Aber auch Bereiche abgrenzen, wo sie in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen treten und damit Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten.
"Die Norm des § 2b UStG ist durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe für die Praxis mit vielen Unsicherheiten verbunden. Dies macht eine sichere Rechtsanwendung sehr schwierig", sagt Carsten Rothbart, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH. Wie vom Handwerk gefordert, sind explizit die Bereiche Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten sowie Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden genannt. Einzelne Leistungen in diesen Bereichen stünden immer in Konkurrenz zur Privatwirtschaft. "Wir freuen uns, dass diese drei Punkte, die wir gefordert haben, enthalten sind", sagt Oskar Vogel, Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstages. Auch der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) äußerte sich zufrieden.
In der Praxis werden weitere Fragen aufgeworfen
Für Carsten Rothbart wäre eine weitere Konkretisierung für die Praxis wünschenswert. Bis Ende Oktober haben die Wirtschaftsverbände Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. "Ich gehe davon aus, dass im Rahmen der Anhörung hier weitere Praxisfragen genannt werden, die in dem endgültigen Schreiben dann Berücksichtigung finden", so Carsten Rothbart. Ein erster Entwurf könne sicherlich noch nicht alle Fragen beantworten, zumal die Norm erst ab 2017 überhaupt Anwendung finden könne und die Praxis weitere Fragen aufwerfe. Dieser Einschätzung schließt sich der ZDB an.
Wird der Erlass in der vorliegenden Version veröffentlicht, ist klar: Erbringt eine Gemeinde einzelne der genannten Leistungen für eine andere Gemeinde, tritt sie in den Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen. Die Kommune ist daher umsatzsteuerpflichtig, denn diese Tätigkeit könnte grundsätzlich auch ein regionales Handwerksunternehmen übernehmen. "Bei diesen einzelnen Leistungen agieren die Kommunen wie ein privatwirtschaftlicher Wettbewerber am Markt und da darf es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommen", erklärt Oskar Vogel.
Hintertürchen für Kommunen
Doch der Entwurf birgt auch ein Hintertürchen. Übernimmt eine Kommune von einer anderen Kommune deren Bauhof komplett, ist sie weiterhin umsatzsteuerbefreit. Dann nimmt die eine für die andere Kommune die öffentliche (hoheitliche) Aufgabe wahr, alle Anlagen der Gemeinde funktionsfähig zu halten sowie die öffentliche Infrastruktur zu erhalten. Der ZDB fordert allerdings eine Klarstellung in Bezug auf die Formulierung im Entwurf "Übernahme sämtlicher Aufgaben des Bauhofs einer Gemeinde" für den Fall, dass der Bauhof bisher nur Einzelaufträge an Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden erledigte, um den Wettbewerb auch für diese Konstellation zu gewährleisten.
Darüber hinaus setzt das neue Gesetz die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), also Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen, auf eine neue Besteuerungsgrundlage. Sie können jedoch die Option wählen, weitere drei Jahre nach bisherigem Recht besteuert zu werden. Dazu müssen sie sich schriftlich bis spätestens 31. Dezember 2016 der Steuerbehörde erklären.