Der Europäische Gerichtshof fällte ein Sensationsurteil zu Gunsten von Unternehmern, denen das Finanzamt wegen fehlerhafter Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug kürzen möchte. Wer sich sputet und die berichtigten Rechnungen frühzeitig vorlegt, profitiert von der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Das bedeutet: Das Finanzamt darf keine Vorsteuerkürzung durchführen und vor allem keine Nachzahlungszinsen festsetzten.
Bisher lehnten die deutschen Finanzämter die rückwirkende Rechnungsberichtung bei der Umsatzsteuer ab, weil steuerzahlerfreundliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur das Umsatzsteuerrecht in anderen Staaten betraf. Doch das jetzt vom EuGH gefällte Urteil kann die deutsche Finanzverwaltung nicht mehr ignorieren. Denn der siegreiche Kläger war ein Unternehmen aus Deutschland.
Europäischer Gerichtshof hält rückwirkende Rechnungsberichtigung für zulässig
In dem vom EuGH entschiedenen Streitfall stellt das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung fest, dass den von der deutschen Firma ausgestellten Gutschriften die Umsatzsteuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gutschriftempfängers fehlten. Folge: Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug. Deshalb drohten auch Nachzahlungszinsen. Die Firma legte aber noch vor Ablauf der Prüfung berichtigte Gutschriften vor. Das Finanzamt hielt jedoch an der Kürzung der Vorsteuer fest, weil die formell richtigen Rechnungen erst in späteren Jahren den Vorsteuerabzug ermöglichen. Doch das sah der EuGH völlig anders. In diesem Fall ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig (EuGH, Urteil v. 15.9.2016, Rs. C-518/14). dhz
Steuertipp
Noch sind die Finanzämter angewiesen, die rückwirkende Rechnungsberichtigung abzulehnen. Sind Sie betroffen, müssen Sie gegen Steuernachforderungen sowie gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung muss in absehbarer Zeit mit einem bundeseinheitlich abgestimmten Schreiben reagieren. Bis dahin heißt es erst einmal abwarten.
