Eine gute Idee hatte ein Unternehmer, der ein sehr teures Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen seines Unternehmens für private Zwecke entnahm. Der Clou dabei: Er verlegte seinen Wohnsitz in die Schweiz, bevor er das Fahrzeug entnahm. Dadurch wollte er sich die Umsatzsteuer auf den Entnahmewert sparen.
Doch es blieb nur bei der guten Idee. Denn sowohl Finanzamt als auch Bundesfinanzhof forderten Umsatzsteuer auf den Entnahmewert. Das Argument des findigen Steuerzahlers, dass die Beförderung des Fahrzeugs in die Schweiz im Rahmen der Entnahme eine nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung ist, konnte die Richter des Bundesfinanzhofs nicht überzeugen (BFH, Urteil v. 19. Februar 2014, Az. XI R 9/13; veröffentlicht am 14. Mai 2014).
Entnahmen fallen nicht unter steuerfreie Ausfuhrlieferungen
Nach § 4 Nr. 1a UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Lohnveredelungen bei einer Ausfuhr von der Umsatzsteuer befreit. Eine Entnahme ist nach deutschem Recht dagegen nicht umsatzsteuerbefreit, da die Anwendung des § 4 Nr. 1a UStG Entnahmen bei Ausfuhrlieferungen ausdrücklich ausschließt (§ 3 Abs. 1b UStG; § 6 Abs. 5 UStG).
Tipp: Wie gesagt, die Idee war gut. Doch von Nachahmungseffekten ist dringend abzuraten. Denn deckt das Finanzamt solche Sachverhalte Jahre später bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung auf, drohen nicht nur die nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer, sondern auch üppige Nachzahlungszinsen von sechs Prozent pro Jahr. Schlimmstenfalls kann der Prüfer des Finanzamts sogar eine Steuerhinterziehung unterstellen, was weitere unangenehme Folgen nach sich ziehen kann.
