BMF-Schreiben Umsatzsteuer: Ab Oktober neuer Vordruck für die Voranmeldung

Ab 1. Oktober gelten Änderungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Unternehmer sind meist zur Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet. Sie können neue Vordrucke der Finanzverwaltung nutzen. Hier erfahren Sie, was sich genau ändert und wie Sie das in der Voranmeldung eintragen.

Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Anleitung zum Ausfüllen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen veröffentlicht. Anlass sind kleine Änderungen zum 1. Oktober. Die Änderungen betreffen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-PCs.

Unternehmer, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, können dafür den Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) nutzen. Eine Erläuterung dazu ist online verfügbar.>>>

Änderung bei Tablet-Computern und Edelmetallen

Da es bei der Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, müssen damit zusammenhängende Umsätze im Vordruckmuster vom Unternehmer in der Zeile 39 und vom Leistungsempfänger in der Zeile 51 angegeben werden. Die Umsätze aus Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen werden vom leistenden Unternehmer in die Zeile 40 und vom Leistungsempfänger in die Zeile 52 eingetragen.

Generell hat jeder Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg authentifiziert zu übermitteln. Der Voranmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld. Sie muss deshalb entweder vierteljährlich oder monatlich erfolgen.

Im Ausnahmefall können Unternehmer die Steuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben. Dazu ist ein entsprechender Härtefallantrag beim Finanzamt erforderlich. Das Finanzamt prüft dann, ob die Teilnahme am elektronischen Verfahren eine unbillige Härte für den Steuerzahler darstellt. dpa