Steuertipp Umfang der digitalen Betriebsprüfung bei EÜR-Betrieb

Ermitteln Sie den Gewinn für Ihren Handwerksbetrieb nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EstG, stellt sich die Frage, auf welche elektronischen Daten das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung den Datenzugriff verlangen kann. Ein selbständiger Maler klagte gegen die Aufforderung des Finanzamts zum Datenzugriff und erzielte einen ersten Etappensieg.

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Das Finanzamt ordnete für einen Malerbetrieb eine Betriebsprüfung an. In der Prüfungsanordnung befand sich auch die Aufforderung, dass auf sämtliche elektronische Aufzeichnungen der Datenzugriff zu gewähren sei. Dagegen wehrte sich der selbständige Maler. Er wollte dem Finanzamt nur die elektronischen Daten vorlegen, die er nach den Steuergesetzen elektronisch führen muss. Die restlichen Unterlagen sollte der Prüfer in Papierform überprüfen. Es kam zum Streit, der in einer Klage endete.

Vorlageverlangen des Finanzamts kann rechtswidrig sein

Die Richter des Finanzgerichts München stellten klar, dass das Vorlageverlangen zum Datenzugriff sich nur auf die Aufzeichnungen beschränken darf, die für den EÜR-Malerbetrieb nach § 146 Abgabenordnung aufzuzeichnen waren. Geht das Vorlageverlangen zu weit, ist es rechtswidrig (FG München, Urteil v. 18.1.2018, A. 10 K 3036/16).

Bei einem Einnahmen-Überschussrechner sind nach § 4 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 EstG sowie nach § 22 UstG folgende Daten im Rahmen des digitalen Datenzugriffs in elektronischer Form zwingend vorzulegen:

  • Vereinbarte Entgelte je nach Umsatzsteuersatz
  • Entgelte im Rahmen der Steuerschuldnerschaft nach § 13 UstG
  • Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch
  • Vorsteuern
  • Aufzeichnungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
  • Abschreibung eines Sammelpostens
  • Verzeichnis über nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EstG

Ob ein Unternehmer noch weitere Unterlagen in elektronischer Form vorlegen und dem Finanzamt einen Zugriff darauf gewähren muss, entscheidet nun der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. X R 8/18).

Steuertipp: Im Prinzip gilt in der Praxis Folgendes: Haben Sie nichts zu verbergen und sind an einer zügigen Abwicklung der Betriebsprüfung interessiert, macht es Sinn, auf den Prüfer des Finanzamts zuzugehen. Versuchen Sie bei dem Vorlageverlangen Kompromisse zu finden. Das rechnet sich meist für beide Seiten. dhz

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