Geleistete Arbeit muss auch bezahlt werden. So sind Arbeitgeber auch verpflichtet, Überstunden ihrer Mitarbeiter auszubezahlen, über die sie informiert sind und die sie nicht ausdrücklich untersagen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 6 Sa 1941/11) entschied nun, dass diese Pflicht auch dann gültig sei, wenn nur die direkten Vorgesetzten, nicht aber die Geschäftsführung über die geleisteten Überstunden informiert waren.
Vergütung ist Pflicht
Damit sprachen die Richter einer Bürokraft knapp 4.400 Euro für fast 380 Überstunden zu. Die Klägerin hatte ihre Arbeitszeit ebenso wie ihre Kollegen in einer Excel-Datei dokumentiert, die vom direkten Vorgesetzten angelegt worden war.
Da der Vorgesetzte von den Überstunden wusste und diese auch duldete, habe die Büroangestellte auch eine Vergütung der Mehrarbeit erwarten können, zumal sie mit einem Brutto-Monatsgehalt von 2.200 Euro keine herausgehobene Stellung im Unternehmen eingenommen habe, entschied das Gericht. dapd