Arbeitsrecht Überstunden: Arbeitnehmer muss wissen, was ihn erwartet

Sind die Formulierungen im Arbeitsvertrag zu Überstunden pauschal und unklar, muss der Arbeitgeber zusätzliche Arbeit vergüten. Eine pauschale Abgeltung von Überstunden ist nur dann zulässig, wenn sie eindeutig auf eine bestimmte Anzahl von Stunden beschränkt ist. Außerdem sollte der Arbeitgeber deutlich machen, welche Regelarbeitszeit er erwartet.

Eine pauschale Vergütung für sämtliche anfallenden Überstunden ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht entschied so jüngst in einem Fall, in dem nicht einmal die Regelarbeitszeit im Arbeitsvertrag genannt wurde.

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt. In seinem Arbeitsvertrag stand lediglich: "Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt pauschal abgegolten ist." Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Formulierung für intransparent und damit unwirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, was "auf ihn zukommt" und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung "maximal" erbringen müsse.

Der Kläger berechnete, dass er auf Basis einer 40-Stunden-Woche schon 980 Überstunden angesammelt hätte. Er forderte dafür er eine Vergütung von 6,35 pro Stunde, die er von seinem Grundgehalt über 1.100 Euro ableitete. Zwar sprachen die Richter dem Arbeitnehmer die Bezahlung für die geleisteten Überstunden zu, den genauen Vergütungsanspruch muss allerdings das Landesarbeitsgericht ermitteln. dapd