Vergütung von Überstunden Überstunden: Arbeitnehmer in der Beweislast

Wollen Arbeitnehmer geleistete Überstunden ausbezahlt bekommen, sind sie in der Beweispflicht, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet waren sowie wann und in welchem Umfang sie geleistet wurden.

Will ein Arbeitnehmer Überstunden ausbezahlt bekommen, muss er unter anderem nachweisen können, der Arbeitgeber ihn hierzu angewiesen hat. - © tongpatong - stock.adobe.com

An diesen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast von Überstunden ändert die Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nichts (BAG, v. 04. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21).

Diese Pflicht geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurück (EuGH v. 14. Mai 2019, Az. C-55/18), sie soll in Deutschland noch in diesem Jahr gesetzlich umgesetzt werden.

Will ein Arbeitnehmer, dass ihm sein Arbeitgeber geleistete Überstunden vergütet, muss er vor Gericht nachweisen können, dass

  • er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet hat oder
  • sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat.

Vom Arbeitgeber veranlasst

Arbeitgeber müssen aber nur von ihnen selbst veranlasste Überstunden bezahlen. Deshalb sollte der Arbeitnehmer außerdem darlegen können, dass

  • der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent (einen Rückschluss zulassend, Anm. d. Red.) angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

"Die Geltendmachung von Überstunden unterliegt damit in der Praxis hohen Anforderungen", sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Könne der Arbeitnehmer diese genauen Nachweise nicht erbringen, werde er die Bezahlung von Überstunden in der Regel nicht erfolgreich geltend machen können.

Vorgaben des EuGH in diesem Fall nicht anzuwenden

Im vorliegenden Fall wollte ein Auslieferungsfahrer am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses Überstunden vergütet bekommen. Er erfasste jedoch nur Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit, keine Pausenzeiten. Diese habe er ohnehin aufgrund des Arbeitsaufkommens nicht nehmen können. Vor Gericht berief er sich auf das Urteil des EuGH.

Das BAG ließ das nicht gelten: Die Vorgaben des EuGH dienten dem Gesundheitsschutz. Sie seien nicht auf die Vergütung anzuwenden. "Macht ein Arbeitnehmer Überstunden geltend, muss er wie bisher genau darlegen, wann er Überstunden geleistet hat", so Michael Fuhlrott.