Soll ein 100-prozentiger GmbH-Anteil verkauft werden, scheitert dieser Verkauf oftmals an den vorhandenen Pensionszusagen, die der neue Eigentümer nicht übernehmen möchte. Einziger Ausweg ist hier die Übertragung dieser Pensionszusage auf eine andere Gesellschaft gegen Ablösungszahlung. Wie dieser Sachverhalt lohnsteuerlich zu beurteilen ist.
In der Praxis unterstellten die Finanzämter hier den Zufluss von Arbeitslohn an den durch die Pensionszusage begünstigten GmbH-Gesellschafter.
Doch dieses Risiko besteht nun nicht mehr. Der Bundesfinanzhof hat nämlich Folgendes klargestellt: Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt das beim versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Voraussetzung für die Verneinung des Zuflusses von Arbeitslohn ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen (BFH, Urteil v. 18.8.2016, Az. VI R 18/13).
Beispiel
Frau Maier ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der XY-GmbH. Da die Anteile an der XY-GmbH verkauft werden sollen und der potentielle Käufer die Pensionszusage nicht übernehmen möchte, gründet Frau Maier die B-GmbH. Diese B-GmbH übernahm gegen eine Ablösungszahlung alle Rechte und Pflichten aus der Frau Müller gewährten Pensionszusage.
Folge:
Durch die Zahlung der A-GmbH an die B-GmbH ist Frau Müller kein Arbeitslohn zugeflossen. Folglich muss die GmbH auch keine Lohnsteuer für diesen Sachverhalt ans Finanzamt abführen. dhz
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