Steuer aktuell Überentnahmen: Wie Sie den Betriebsausgabenabzug retten

Liegen die Entnahmen eines Jahres über dem erzielten Gewinn und den geleisteten Einlagen, spricht man von Überentnahmen. Das fatale an solchen Überentnahmen: Schuldzinsen sind dadurch teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine nur kurzfristige Einlage, um Überentnahmen zu vermeiden, akzeptieren die Finanzämter nicht.

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Leider bekamen die Finanzämter in diesem Punkt nun Rückendeckung vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 21.8.29012, Az. VIII R 32/09). In dem Streitfall leistete ein Unternehmer zur Vermeidung von Überentnahmen kurz vor Jahresende eine Einlage. Das Geld entnahm er am Jahresanfang postwendend wieder.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stuften diese Einlage und sofortige Entnahme als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung ein. Folge: Die Einlage wird ignoriert, so dass durch die Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ein Teil der Schuldzinsen nicht abzugsfähig war.

Tipp: Unternehmer haben folgende Möglichkeit, damit das Finanzamt die Einlage kurz vor dem Jahresende akzeptiert und somit den Betriebsausgabenabzug für die Schuldzinsen sicherstellt:

  • Es wird kurz vor dem Jahresende eine Einlage geleistet, um Überentnahmen zu vermeiden.
  • Die Einlage bleibt für mindestens sechs Monate im Betrieb, bevor sie wieder entnommen wird. dhz
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