Die Landesregierungen von Bayern und Baden-Württemberg haben Listen der Geschäfte veröffentlicht, die aktuell geöffnet bleiben dürfen. Darunter sind auch die Handwerksberufe aufgelistet. Ein Überblick.
Jessica Schömburg

Bitte beachten Sie: Da sich die Nachrichtenlage momentan schnell ändert, können wir nicht gewährleisten, dass dieser Text stets aktuell ist. Er gibt – sofern nicht anders vermerkt – den Stand vom März 2020 wieder.
In einigen Handwerksberufen herrscht nach wie vor Unklarheit, ob die Geschäfte in der Corona-Krise offen bleiben oder nicht. Für Bayern gibt es bereits seit Anfang letzter Woche eine Positivliste der Gewerke, die offen bleiben dürfen. Für Baden-Württemberg hat das Landeswirtschaftsministerium nun auch eine Liste veröffentlicht.
Update: Bitte beachten Sie diese neuen Informationen vom 22. März.
Baden-Württemberg
Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben (Stand: 20. März 2020):
- Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels
- Apotheken
- Augenoptiker
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
- Autovermietung, Car-Sharing
- Bäckereien
- Banken und Sparkassen
- Baumärkte
- Baustoffstandorte
- Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken)
- Bestatter
- Brennstoffhandel
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
- Drogerien
- Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
- Fahrradwerkstätten
- Fahrschulen für LKW
- Freie Berufe
- Medizinische Fußpflege (stationär und mobil)
- Gärtnereien
- Gartenbaubedarf
- Getränkemärkte
- Großhandel
- Hofläden
- Hörgeräteakustiker
- Kaminkehrer
- Kfz-Werkstätten
- Kioske
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Lebensmitteleinzelhandel
- Metzgereien
- Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
- Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
- Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
- Raiffeisenmärkte
- Reisebüros
- Sanitätshäuser
- Schuh- und Schlüsselreparatur
- Servicestellen von Telekommunikations-unternehmen
- Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
- Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste
- Tankstellen
- Textilreinigung
- Tierbedarf
- Verkauf von Jägereibedarf
- Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxi
- Warenlieferung und Montage
- Waschsalons
- Wochenmärkte
- Zeitungen und Zeitschriften
Diese Geschäfte müssen schließen (Stand: 20. März 2020):
- Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken erfolgen)
- Blumenläden
- Buchhandel
- Copyshops
- Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahrradwerkstätten)
- Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW)
- Fotostudios
- Frisöre
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha- Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten)
- Kfz-Handel
- Kosmetikstudios
- Massagestudios
- Nagelstudios
- Outlet-Center
- Piercingstudios
- Schreibwarenhandel
- Sonnenstudios
- Spielwarenhandel
- Studios für kosmetische Fußpflege
- Tattoostudios
- Tourismushotels
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Wein- und Spirituosenhandlungen
Bayern
Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben (Stand: 16. März 2020):
- Lebensmittelhandel
- Getränkemärkte
- Banken
- Apotheken
- Drogerien
- Sanitätshäuser
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Filialen der Deutschen Post AG
- Tierbedarf
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten
- Reinigungen
- Online-Handel
Positivliste der Bayrischen Staatsregierung (Stand: 17. März 2020):
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
- Mischbetriebe aller Art, wenn der vom Verbot umfasste Teil des Sortiments nicht überwiegt Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)
- Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte
- Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut etc. sowie Landmaschinenreparatur und Landmaschinenersatzteile
- Kfz-Werkstätten
- Ersatzteilhandel
- Autovermietung
- Paketstationen
- Lkw-Fahrschulen
- Online-Lieferdienste
- Blumenläden und Gärtnerei (fraglich, siehe oben)
- Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Farben- oder Bodenfachgeschäfte und Baustoffhandel (fraglich, siehe oben)
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
- Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen
- Baustellen, Baugewerbe
- Kaminkehrer
- Stördienste aller Art, zum Beispiel Schlüsseldienst
- Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
- Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
- Hotels und Beherbergungsbetriebe, sofern nicht für private touristische Zwecke
- Campingbetriebe, soweit nur Dauercamper beherbergt werden
- betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden oder Geschäften wie zum Beispiel Ladenrenovierung, Training des Personals
- Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Personal-Trainer bei Einzelstunden
- Ernährungsberater bei Einzelberatung
- AOK-Geschäftsstelle
- Waschsalons
- Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater)
- Bestatter
Die Schließung von Läden gilt zumindest vorerst bis zum 30. März 2020.